Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Zeitungen, deren Quadratmeterfläche sich im Jahre 1915 gegenuͤber dem 
Jahre 1913 vermehrt hat, erhalten, wenn die Vermehrung 
1. bis zu 50 Quadratmeter beträgt, 
4 vom Hundert 
2. von 51 bis 75 Ouadratmeter beträgt, 
6 vom Hundert 
3. von 76 bis 100 Quadratmeter beträgt, 
8 vom Hundert 
4. von 101 bis 125 Quadratmeter beträgt, 
10 vom Hundert 
5. über 125 Quadratmeter beträgt, 12,5 vom 
Hundert 
unter derjenigen Menge, zu 
deren Bezug sie gemäß Ziffer 1 
berechtigt sind. 
} 
2. Verleger und Drucker solcher auf maschinenglattem, holzhaltigen Druck- 
papier gedruckten Zeitungen, deren Ausgaben in einer Woche nicht mehr als sechs 
Bogen zu je vier Seiten umfassen, unterliegen, soweit ie, vor dem 20. Juni 1917 
erschienen sind, keiner Einschränkung im Verbrauche von Druckpapier der genannten 
Art; sie dürfen jedoch in der Zeit vom 1. April 1918 bis zum 30. Juni 1918 
nicht mehr maschinenglattes, holzhaltiges Druckpapier beziehen, als der dreifachen 
Menge des Verbrauchs im Monat März 1918 entspricht. 
Die Verleger dieser Zeitungen haben der Kriegswirtschaftsstelle für das 
deutsche Zeitungsgewerbe auf ihre Kosten ein Pflichtexemplar jeder Ausgabe durch 
die Post regelmäßig bestellgeldfrei zu überweisen. 
Die Bestimmungen nach Ziffer 2 Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung 
auf Verleger und Drucker, in deren Verlag auch Zeitungen erscheinen, die den 
Vorschriften der Ziffer 1 unterliegen. 
3. Zur Herstellung von Druckwerken (Bücher, Sammelwerke, Einzelwerke, 
Jugendschriften usw.), Musikalien, Zeitschriften und sonstigen periodisch er- 
scheinenden Druckschriften dürfen deren Verleger und Drucker in der Zeit vom 
1. April 1918 bis zum 30. Juni 1918 55 vom Hundert derjenigen Menge 
Druckpapier beziehen und verbrauchen, die — errechnet auf einen Zeitraum von 
drei Monaten — im Jahre 1916 zu deren Herstellung verwendet worden ist. 
4. Bei Festsetzung der Menge nach Ziffer 1 bis 3 werden vorhandene 
Bestände angerechnet. 
5. Falls Verleger und Drucker von Druckwerken (Bücher, Sammelwerke 
Einzelwerke, Jugendschriften usw.), Musikalien, Zeitschriften und sonstigen periodisch 
erscheinenden Druckschriften das ihnen nach Ziffer 3 zustehende Bezugsrecht in der 
Zeit vom 1. April 1918 bis zum 30. Juni 1918 nicht oder nicht vollständig 
ausnutzen, erhöht sich bei Festsetzung eines Bezugsrechts für die Zeit nach dem 
1. Juli 1918 dieses Bezugsrecht um die im zweiten Vierteljahre 1918 nicht
	        
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