— 165 — Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1918
Nr. 46
Inhalt: Bekanntmachung über Erhaltung von Anwartschaften und Antragsrechten in der Invaliden-
versicherung. S. 165. — Bekanntmachung über Verlängerung von Fristen in der Angestellten-
versicherung. S. 167. — Verordnung zur Abänderung der Verordnung über die Kartoffel-
versorgung vom 9. Oktober 1915. S. 168.
(Nr. 6290) Bekanntmachung über Erhaltung von Anwartschaften und Antragsrechten in
der Invalidenversicherung. Vom 28. März 1918.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Im Sinne
a) der Bekanntmachung über die Anrechnung militärischer Dienstleistungen
in der Arbeiterversicherung vom 26. November 1914 (Reichs-Gesetzbl.
S. 485),
b) der Bekanntmachung über die Anrechnung von Militärdienstzeiten und
die Erhaltung von Anwartschaften in der Invaliden- und Hinterbliebenen-
versicherung vom 23. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 845)
stehen den in österreichisch-ungarischen Diensten zurückgelegten Militärdienstzeiten
die im Dienste einer anderen mit dem Deutschen Reiche verbündeten oder
befreundeten Macht zurückgelegten Militärdienstzeiten gleich. Der § 2 der unter b
bezeichneten Bekanntmachung findet auch zugunsten von Versicherten Anwendung,
welche die Staatsangehörigkeit einer solchen anderen dem Deutschen Reiche ver-
bündeten oder befreundeten Macht besitzen.
§ 2
Wenn der Versicherte als Angehöriger der bewaffneten Macht des Deutschen
Reichs oder eines mit ihm verbündeten oder befreundeten Staates an dem gegen-
wärtigen Kriege teilgenommen hat (§ 15 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und
während dieser Teilnahme verstorben, oder wenn er während dieser Teilnahme
vermißt gewesen und sein Tod nachträglich festgestellt worden ist, gilt der
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Ausgegeben zu Berlin den 2 April 1918