— 169 — Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1918
Nr. 47
Inhalt: Verordnung, betreffend Änderung der Verordnung über die Tagegelder, die Fuhrkosten und die
Umzugskosten der Reichsbeamten, in der Fassung vom 8. September 1910. S. 169. — Bekannt-
machung einer Änderung der Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über die Höchstpreise
für Petroleum usw. vom 1. Mai 1916. S. 171.
(Nr. 6293) Verordnung, betreffend Änderung der Verordnung über die Tagegelder, die Fuhr-
kosten und die Umzugskosten der Reichsbeamten, in der Fassung vom
8. September 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 993). Vom 31. März 1918.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen II.
verordnen im Namen des Reichs auf Grund des § 18 des Reichsbeamtengesetzes
vom 18. Mai 1907 (Reichs-Gesetzbl. S. 245) im Einvernehmen mit dem Bundes-
rate, was folgt:
§ 1
Der Abs. 1 des § 3 der Verordnung, betreffend die Tagegelder, die Fuhr-
kosten und die Umzugskosten der Reichsbeamten, in der Fassung vom 8. Sep-
tember 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 993) erhält unter Ziffer 1 folgende Fassung:
innerhalb | außerhalb
des Reichsgebiets
Mark Mark
"1. für Wegestrecken, die auf Eisenbahnen oder
Schiffen zurückgelegt werden können,
a) die im § 1 unter I bis IV bezeichneten
Bedmten,
wenn der Fahrpreis für die erste Wagen-
klasse bezahlt ist............................................................... 0,10 0,10
wenn der Fahrpreis für die erste Schiffs-
klasse bezahlt ist .... ....... .... ..................................... 0,08 0,09
sonst .. . .. .... . ..... .. .... . . ................................. 0,08 0,09
Reichs-Gesetzbl. 1918. 49
Ausgegeben zu Berlin den 3. April 1918.