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innerhalb | außerhalb
des Reichsgebiets
Mark Mark
b) die unter V bezeichneten Beamten,
wenn der Fahrpreis innerhalb des Reichs-
gebiets für die zweite Wagenklasse,
außerhalb des Reichsgebiets für die
erste Wagenklasse bezahlt ist ............................... 0,08 0,10
wenn der Fahrpreis für die erste Schiffs.
klasse bezahlt ist ...................................................... 0,08 0,09
sonst ............................................................................. 0,06 0,07
c) die unter VI bezeichneten Beamten,
wenn der Fahrpreis für die zweite Wagen-
klasse oder innerhalb des Reichsgebiets
für die erste Schiffsklasse, außerhalb
des Reichsgebiets für die zweite Schiffs-
klasse bezahlt ist .................................................... 0,08 0,07
sonst ............................................................................ 0,06 0,06
d) die Unterbeamten .................................................. 0,06 0,06
Außerdem werden die tatsächlich aufzuwendenden Schnellzugszuschläge
erstattet."
§ 2
Im Abs. 3 des § 1 wird der letzte Teil des Satzes dahin geändert:
,,........., so erhält er für diesen 0,06 Mark für das Kilometer."
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. April 1918 in Kraft. Sie ist auf die vor
dem 1. April 1918 begonnenen Dienstreisen anzuwenden, insofern hierbei
Eisenbahnfahrten unter Geltung des Gesetzes vom 8. April 1917 (Reichs-Gesetzbl.
S. 329 ff.) über die Besteuerung des Personen- und Güterverkehrs zurückgelegt
werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 31. März 1918.
Wilhelm
Graf von Hertling