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(Nr. 6294) Bekanntmachung einer Änderung der Ausführungsbestimmungen zu der Ver-
ordnung über die Höchstpreise für Petroleum usw. vom 1. Mai 1916
(Reichs-Gesetzbl. S. 350). Vom 30. März 1918.
Auf Grund des § 6 der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Petroleum
und die Verteilung der Petroleumbestände vom 8. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl.
S. 420) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl.
S. 350) wird bestimmt:
Der § 1 der Ausführungsbestimmungen zu der bezeichneten Bekanntmachung
vom 1. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 350) erhält die Fassung:
Petroleum (§ 5 der Bekanntmachung vom 8. Juli 1915 — Reichs-
Gesetzbl. S. 420 —) darf bis einschließlich 16. September 1918 zu
Leuchtzwecken an Wiederverkäufer vom 15. April 1918 ab und an Ver-
braucher vom 1. Mai 1918 ab nicht mehr abgesetzt werden.
Die Vorschrift des Abs. 1 findet keine Anwendung auf den Absatz
von Petroleum für Positionslaternen sowie für die im Interesse der
öffentlichen Sicherheit polizeilich angeordnete Beleuchtung.
Berlin, den 30. März 1918.
Der Reichskanzler
Im Auftrage
Dr. Göppert
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.