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dem Grundstück Bestandteile oder Zubehörstücke, die zu dem Betriebe
des eingestellten Unternehmens gedient hatten, entfernt werden oder
wenn von einem Grundstück Bestandteile oder Zubehörstücke entfernt
werden, die zu kriegswirtschaftlichen Zwecken beschlagnahmt sind.
Artikel 2
Sind von einem Grundstück Bestandteile oder Zubehörstücke, die zu einem
auf dem Grundstück betriebenen und infolge einer kriegswirtschaftlichen Maßnahme,
insbesondere einer Zusammenlegung gewerblicher Betriebe, eingestellten Unternehmen
gedient hatten, entfernt und veräußert worden, so erstrecken sich die auf dem
Grundstück lastenden Reallasten, Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden
auf den Anspruch auf den Veräußerungspreis. Die Haftung des Anspruchs
erlischt, wenn der Gegenstand zurückgebracht oder Ersatz für ihn beschafft ist.
Artikel 3
Werden dem Eigentümer eines Grundstücks aus Anlaß der infolge einer
kriegswirtschaftlichen Maßnahme, insbesondere einer Zusammenlegung von Betrieben,
erfolgten Einstellung eines auf dem Grundstück betriebenen Unternehmens Ver-
gütungen gewährt, so erstrecken sich die auf dem Grundstück lastenden Reallasten,
Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden auf die Vergütungsansprüche.
Artikel 4
In den Fällen der Artikel 2, 3 gelten die Vorschriften des § 1123. Abs. 2
Satz 1, des § 1124 Abs. 1; 3 und des § 1125 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
entsprechend. Besteht in dem Falle des Artikel 3 eine Vergütung in wieder-
kehrenden Leistungen, so ist eine vor der Beschlagnahme erfolgende Verfügung
über den Anspruch auf eine Leistung, die erst drei Monate nach der Beschlag-
nahme fällig wird, dem Gläubiger gegenüber ohne Wirkung.
Artikel 5
Soweit der Gläubiger einer Hypothek oder Grundschuld im Falle des
Artikel 2 aus dem Veräußerungspreise für Bestandteile oder Zubehörstücke des
Grundstücks oder im Falle des Artikel 3 aus einer aus Anlaß der Einstellung
eines Unternehmens gewährten Vergütung oder, falls Bestandteile oder Zubehör-
stücke des Grundstücks zu kriegswirtschaftlichen Zwecken beschlagnahmt sind, aus
dem Übernahmepreise befriedigt wird, erlischt die Hypothek oder Grundschuld.
Lastet die Hypothek oder Grundschuld noch auf anderen Grundstücken, so werden
auch diese frei.
Artikel 6
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Mai 1918 in Kraft.
Berlin, den 11. April 1918.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Dr. von Krause
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Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.