Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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dem Grundstück Bestandteile oder Zubehörstücke, die zu dem Betriebe 
des eingestellten Unternehmens gedient hatten, entfernt werden oder 
wenn von einem Grundstück Bestandteile oder Zubehörstücke entfernt 
werden, die zu kriegswirtschaftlichen Zwecken beschlagnahmt sind. 
Artikel 2 
Sind von einem Grundstück Bestandteile oder Zubehörstücke, die zu einem 
auf dem Grundstück betriebenen und infolge einer kriegswirtschaftlichen Maßnahme, 
insbesondere einer Zusammenlegung gewerblicher Betriebe, eingestellten Unternehmen 
gedient hatten, entfernt und veräußert worden, so erstrecken sich die auf dem 
Grundstück lastenden Reallasten, Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden 
auf den Anspruch auf den Veräußerungspreis. Die Haftung des Anspruchs 
erlischt, wenn der Gegenstand zurückgebracht oder Ersatz für ihn beschafft ist. 
Artikel 3 
Werden dem Eigentümer eines Grundstücks aus Anlaß der infolge einer 
kriegswirtschaftlichen Maßnahme, insbesondere einer Zusammenlegung von Betrieben, 
erfolgten Einstellung eines auf dem Grundstück betriebenen Unternehmens Ver- 
gütungen gewährt, so erstrecken sich die auf dem Grundstück lastenden Reallasten, 
Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden auf die Vergütungsansprüche. 
Artikel 4 
In den Fällen der Artikel 2, 3 gelten die Vorschriften des § 1123. Abs. 2 
Satz 1, des § 1124 Abs. 1; 3 und des § 1125 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
entsprechend. Besteht in dem Falle des Artikel 3 eine Vergütung in wieder- 
kehrenden Leistungen, so ist eine vor der Beschlagnahme erfolgende Verfügung 
über den Anspruch auf eine Leistung, die erst drei Monate nach der Beschlag- 
nahme fällig wird, dem Gläubiger gegenüber ohne Wirkung. 
Artikel 5 
Soweit der Gläubiger einer Hypothek oder Grundschuld im Falle des 
Artikel 2 aus dem Veräußerungspreise für Bestandteile oder Zubehörstücke des 
Grundstücks oder im Falle des Artikel 3 aus einer aus Anlaß der Einstellung 
eines Unternehmens gewährten Vergütung oder, falls Bestandteile oder Zubehör- 
stücke des Grundstücks zu kriegswirtschaftlichen Zwecken beschlagnahmt sind, aus 
dem Übernahmepreise befriedigt wird, erlischt die Hypothek oder Grundschuld. 
Lastet die Hypothek oder Grundschuld noch auf anderen Grundstücken, so werden 
auch diese frei. 
Artikel 6 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Mai 1918 in Kraft. 
Berlin, den  11. April 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Dr. von Krause 
  
 
 
 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
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