— 185 — Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1918
Nr. 52
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Änderung des § 56 der Eisenbahn-Verkehrsordnung
(Inhalt des Frachtbriefs). S. 185. — Verordnung über Maßnahmen zur Beschränkung des
Fremdenverkehrs. S. 186.
(Nr. 6301) Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Änderung des § 56 der Eisenbahn-
Verkehrsordnung (Inhalt des Frachtbriefs). Vom 12. April 1918.
Auf Grund des § 2 Abs. (4) der Eisenbahn-Verkehrsordnung wird § 56 Abs. (8)
wie folgt ergänzt:
In der Anmerkung *) am Fuße der Seite wird am Ende nachgetragen:
Auf der Vorderseite dürfen jedoch folgende drei Vermerke:
"von Sendung des R. R. "
„zur Verfügung des R. R."
„zur Weiterbeförderung an R. R."
eingetragen werden. Hierfür sind die drei untersten Linien der für die Inhaltsangabe bestimmten
Spalte zu verwenden. Diese Vermerke hat der Absender von der Inhaltsangabe und von
der Angabe des Versandorts oben und unten durch starke Linien zu trennen.
Die Änderung tritt sofort in Kraft.
Berlin, den 12. April 1918.
Das Reichs-Eisenbahnamt
In Vertretung
Petri
Reichs-Gesetbl. 1918. 54
Ausgegeben zu Berlin den 15. April 1918