Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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3. einseitige Rechtsgeschäfte von Angehörigen ihres Landes und gegenseitige 
oder einseitige Verträge, die zwischen Angehörigen dieses Landes ge- 
schlossen werden, aufzunehmen, zu bestätigen oder zu beglaubigen; aus- 
genommen sind einseitige Rechtsgeschäfte und Verträge, bei denen einer 
der Beteiligten als Eigentümer eines im Lande des Amtssitzes des 
Konsuls gelegenen Grundstücks handelt, sowie solche, für die nach den 
Landesgesetzen die Mitwirkung von Richtern oder von bestimmten öffent- 
lichen Beamten unerläßlich ist; 
4. Unterschriften von Angehörigen ihres Landes auf den zwischen diesen 
und Angehörigen eines dritten Staates abgeschlossenen gegenseitigen 
oder einseitigen Verträgen zu beglaubigen; 
5. einseitige Rechtsgeschäfte und Verträge jeder Art ohne Rücksicht auf 
die Staatsangehörigkeit der Beteiligten aufzunehmen, zu bestätigen 
oder zu beglaubigen, sofern die Rechtsgeschäfte und Verträge sich aus- 
schließlich auf Gegenstände im Gebiete des Teiles, der den Konsular- 
beamten ernannt hat, oder auf ein dort abzuschließendes und auszu- 
führendes Geschäft beziehen; 
6. Verhandlungen und Schriftstücke jeder Art, die von Behörden oder 
Beamten ihres Landes ausgegangen sind, zu übersetzen oder zu be- 
glaubigen. 
Alle diese einseitigen Rechtsgeschäfte und Verträge sollen, wenn sie von dem 
Generalkonsul, Konsul, Vizekonsul oder Konsularagenten aufgenommen, bestätigt 
oder beglaubigt und mit dessen Amtssiegel versehen sind, ebenso wie die von ihnen 
unter Beifügung ihres Amtssiegels beglaubigten Abschriften, Auszüge und Über- 
setzungen solcher Schriftstücke in dem Lande des Amtssitzes dieser Beamten als 
öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden angesehen werden und dieselbe
	        
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