Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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(Xr.  10450.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  16.  März  1903,  betreffend  die  Befugnisse  des  Regierungspräsidenten
  in  Potsdam  und  der  Ministerial-Baukommission  in  Berlin
hinsichtlich  der  märkischen  Wasserstraßen.

A#  den  Bericht  vom  10.  März  d.  J.  will  Ich  Sie  ermächtigen,  dem  Regierungspräsidenten
  in  Potsdam  die  in  dem  Allerhöchsten  Erlasse  vom  31.  Dezember  1894
bezeichneten  Verwaltungsbefugnisse  hinsichtlich  der  zur  Staatskasse  fließenden  Schiffahrts-,
  Hafen-,  Flößerei=  und  Fährabgaben,  des  Fährregals  und  der  Vermessung
von  Flußschiffen  nach  der  Eichordnung,  sowie  ferner  die  Verwaltungszuständigkeit
hinsichtlich  der  nicht  staatlichen  Schiffahrts-,  Hafen-,  Flößerei=  und  Fährabgaben
und  hinsichtlich  der  Binnenschiffahrtsstatistik  für  die  in  den  Regierungsbezirken
Magdeburg  und  Frankfurt  a.  O.  liegenden  Teile  der  Wasserstraßen  zwischen  Elbe
und  Oder;  ferner  der  Ministerial-Baukommission  in  Berlin  die  gleichen  Befugnisse
und  Zuständigkeiten  für  die  außerhalb  der  Berliner  Weichbildgrenze  liegenden
Teile  des  Landwehrkanals,  für  die  Unterspree  von  der  Berliner  Weichbildgrenze
bis  zur  Eisenbahnbrücke  bei  Charlottenburg,  für  den  Verbindungskanal  und  für
die  Strecke  des  Berlin-Spandauer  Schiffahrtskanals  von  der  Berliner  Weichbildgrenze
  bis  zur  Plötzenseer  Schleuse  einschließlich  der  letzteren  zu  übertragen.
Berlin,  den  16.  März  1903.
Wilhelm.

Frhr.  v.  Rheinbaben.  Möller.  Budde.

An  den  Finanzminister,  den  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  und  den  Minister
der  öffentlichen  Arbeiten.

 

 

(Nr.  10451.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  25.  Mai  1903,  betreffend  Bau  und  Betrieb  der  in
dem  Gesetze  vom  18.  Mai  d.  J.  (Gesetz  Samml.  S.  157)  vorgesehenen  neuen
Eisenbahnen.

Auf  Ihren  Bericht  vom  22.  Mai  d.  J.  bestimme  Ich,  daß  bei  der  demnächstigen
Ausführung  der  in  dem  Gesetze  vom  18.  Mai  d.  J.,  betreffend  die  Erweiterung
und  Vervollständigung  des  Staatseisenbahnnetzes  und  die  weitere  Beteiligung  des
Staates  an  dem  Unternehmen  der  Altdamm  Kolberger  Eisenbahngesellschaft  und
an  dem  Baue  von  Kleinbahnen,  im  §  1  unter  Ia  und  b  vorgesehenen  Eisenbahnlinien
  die  Leitung  des  Baues  und  demnächst  auch  des  Betriebs,  und  zwar:
1.  der  Eisenbahn  von  Saarbrücken  nach  Bous  der  Königlichen  Eisenbahndirektion
  zu  St.  Johann-Saarbrücken,
2.  der  Eisenbahnen:
a)  von  Lötzen  nach  Angerburg,
b)  von  Mohrungen  nach  Liebemühl  (Osterode  i.  Ostpr.)
der  Königlichen  Eisenbahndirektion  zu  Königsberg  i.  Pr.,