Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Die von der Ortsbehörde in den Fällen des Abs. 2 getroffenen Maß- 
nahmen sind aufzuheben, sobald der Konsularbeamte den Bestimmungen des Abs. 1 
nachträglich entsprochen hat. 
§ 4 
Die von dem Konsularbeamten eingeleitete Vormundschaft erstreckt sich 
ohne weiteres auf die Person und auf das gesamte bewegliche Vermögen des 
Minderjährigen oder Geschäftsunfähigen. 
§ 5 
Besitzt der Minderjährige oder Geschäftsunfähige unbewegliches Vermögen 
in dem Lande, wo der Konsularbeamte seinen Amtssitz hat, so soll der Beamte 
die Person, die er für die im § 4 bezeichneten Angelegenheiten zum Vormund 
bestellen will, der zuständigen Ortsbehörde benennen, damit sich diese über Ruf 
und Eignung der Person äußern kann. Bestehen gegen den Benannten keine be- 
gründeten Bedenken oder äußert sich die Ortsbehörde nicht binnen zwei Monaten, 
so kann er vom Konsularbeamten unverzüglich zum Vormund bestellt werden. 
 Für die Verwaltung des unbeweglichen Vermögens erteilt die Ortsbehörde 
dem bestellten Vormund die Bestätigung; dieser hat bei der Verwaltung die 
Landesgesetze zu beobachten. 
§ 6 
Während der zur Einleitung der Vormundschaft erforderlichen Frist kann 
der Konsularbeamte in Ansehung der Person und des beweglichen Vermögens 
des Minderjährigen oder Geschäftsunfähigen die Obliegenheiten eines Vormundes 
vorläufig selbst wahrnehmen. 
Für das unbewegliche Vermögen kann die Ortsbehörde im Benehmen mit 
dem Konsularbeamten einen vorläufigen Verwalter bestellen.
	        
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