Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Im übrigen haben sich die Ortsbehörden auf die für die Sicherheit der 
Person und des Vermögens der Beteiligten erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen 
zu beschränken. 
§ 7 
Die Bestimmungen der §§ 4 bis 6 finden auf die von dem Konsularbeamten 
eingeleitete Pflegschaft entsprechende Anwendung. 
§ 8 
Der Konsularbeamte hat die öffentlichen Bekanntmachungen zu veranlassen, 
die nach den Landesgesetzen im Falle der Einleitung einer Vormundschaft oder 
Pflegschaft vorgeschrieben sind. 
Artikel 19 
In Ansehung der in dem Gebiete des einen vertragschließenden Teiles be- 
findlichen Nachlässe von Angehörigen des anderen Teiles stehen den General- 
konsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten des Landes des Verstorbenen 
folgende Befugnisse zu: 
§ 1 
Stirbt ein Angehöriger des einen vertragschließenden Teiles im Gebiete des 
anderen an einem Orte oder in der Nähe eines Ortes, wo ein Generalkonsul, 
Konsul, Vizekonsul oder Konsularagent des Landes des Verstorbenen seinen Amts- 
sitz hat, so sollen die zuständigen Ortsbehörden dem Konsularbeamten unverzüglich 
von dem Tode Nachricht geben und ihm mitteilen, was ihnen über die Erben, 
Über deren Aufenthalt sowie über das Vorhandensein letztwilliger Verfügungen 
bekannt ist.
	        
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