Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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oder glauben die Ortsbehörden, daß abwesenden oder geschäftsunfähigen Angehörigen 
ihres Landes solche Ansprüche zustehen, so können sie den Konsularbeamten davon 
benachrichtigen und ihn ersuchen, gemäß § 2 die Siegelung vorzunchmen. 
Wird dem Ersuchen nicht alsbald entsprochen, so haben die Ortsbehörden 
das Recht, die Nachlaßgegenstände gemäß den Landesgesetzen unter Siegel zu 
legen; der Konsularbeamte ist berechtigt, diesen Siegeln seine eigenen Siegel bei- 
zufügen. Sowohl die Ortsbehörde wie der Konsularbeamte kann verlangen, daß 
die Abnahme der Siegel und die Aufnahme des Nachlaßverzeichnisses sowic die 
Unterzeichnung des Protokolls gemeinschaftlich erfolgen, und kann, sofern sich der 
Konsularbeamte oder die Ortsbehörde auf eine mindestens 48 Stunden vorher 
empfangene Einladung nicht eingefunden hat, allein zur Abnahme der Siegel 
und zur Aufnahme des Nachlaßverzeichnisses schreiten. Beglaubigte Abschrift 
des Verzeichnisses ist je nach Lage der Sache dem Konsularbeamten oder der Orts- 
behörde zu übersenden. 
In den im Abs. 2 erwähnten Fällen ist der Konsularbeamte nicht befugt, 
für die dort vorgesehenen Amtshandlungen Kosten oder Gebühren irgendwelcher 
Art zu beanspruchen. 
§ 4 
Die zuständigen Ortsbehörden sollen gegebenenfalls die in dem Lande ge- 
bräuchlichen oder durch dessen Gesetze vorgeschriebenen Bekanntmachungen über 
die Eröffnung des Nachlasses und den Aufruf der Erben oder der Gläubiger 
erlassen und diese Bekanntmachungen dem Konsularbeamten mitteilen dieser kann 
auch seinerseits entsprechende Bekanntmachungen erlassen. 
§ 5 
Der Konsularbeamte hat das Recht, sich alle beweglichen Nachlaßgegen- 
stände, die sich im Gewahrsam von Privatpersonen oder von Ortsbehörden be-
	        
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