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oder glauben die Ortsbehörden, daß abwesenden oder geschäftsunfähigen Angehörigen
ihres Landes solche Ansprüche zustehen, so können sie den Konsularbeamten davon
benachrichtigen und ihn ersuchen, gemäß § 2 die Siegelung vorzunchmen.
Wird dem Ersuchen nicht alsbald entsprochen, so haben die Ortsbehörden
das Recht, die Nachlaßgegenstände gemäß den Landesgesetzen unter Siegel zu
legen; der Konsularbeamte ist berechtigt, diesen Siegeln seine eigenen Siegel bei-
zufügen. Sowohl die Ortsbehörde wie der Konsularbeamte kann verlangen, daß
die Abnahme der Siegel und die Aufnahme des Nachlaßverzeichnisses sowic die
Unterzeichnung des Protokolls gemeinschaftlich erfolgen, und kann, sofern sich der
Konsularbeamte oder die Ortsbehörde auf eine mindestens 48 Stunden vorher
empfangene Einladung nicht eingefunden hat, allein zur Abnahme der Siegel
und zur Aufnahme des Nachlaßverzeichnisses schreiten. Beglaubigte Abschrift
des Verzeichnisses ist je nach Lage der Sache dem Konsularbeamten oder der Orts-
behörde zu übersenden.
In den im Abs. 2 erwähnten Fällen ist der Konsularbeamte nicht befugt,
für die dort vorgesehenen Amtshandlungen Kosten oder Gebühren irgendwelcher
Art zu beanspruchen.
§ 4
Die zuständigen Ortsbehörden sollen gegebenenfalls die in dem Lande ge-
bräuchlichen oder durch dessen Gesetze vorgeschriebenen Bekanntmachungen über
die Eröffnung des Nachlasses und den Aufruf der Erben oder der Gläubiger
erlassen und diese Bekanntmachungen dem Konsularbeamten mitteilen dieser kann
auch seinerseits entsprechende Bekanntmachungen erlassen.
§ 5
Der Konsularbeamte hat das Recht, sich alle beweglichen Nachlaßgegen-
stände, die sich im Gewahrsam von Privatpersonen oder von Ortsbehörden be-