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hebung der ehelichen Gemeinschaft, die Vaterschaft, das Verhältnis zwischen Eltern
und Kindern und die Annahme an Kindesstatt) sowie die Angelegenheiten ihrer Ge-
schästsfähigkeit (d. h. ihre Rechtsstreitigkeiten über die Volljährigkeit, die Volljährig-
keitserklärung, die Entmündigung, die Vormundschaft oder die Pflegschaft) bleiben
abweichend von den Bestimmungen im Artikel 1 Abs. 2 den zuständigen Gerichten oder
den sonst zuständigen Behörden im Gebiet ihres Heimatlandes vorbehalten. Die
Entscheidungen dieser Gerichte oder sonstigen. Behörden sind in dem anderen Lande
anzuerkennen, soweit sich die Beteiligten in dem Gebiet eines der beiden Teile befinden.
Diese Bestimmungen hindern nicht, daß die Gerichte des anderen Landes
über Angelegenheiten der im Abs. 1 bezeichneten Art entscheiden, die als Inzident-
punkte im Laufe eines vor ihnen schwebenden Prozesses streitig werden. Doch
können solche Entscheidungen über das Familienrecht und die Geschäftsfähigkeit
nur für die Parteien und nur für die entschiedene Streitsache Rechtskraft erlangen.
Artikel 3
Keine Sicherheitsleisiung oder Hinterlegung, unter welcher Benennung es
auch sei, darf den Angehörigen des einen vertragschließenden Teiles, die vor den
Gerichten des anderen Teiles als Kläger oder Intervenienten auftreten, wegen
ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen Mangels eines inländischen Wohn-
sitzes oder Aufenthalts auferlegt werden, vorausgesetzt, daß sie ihren Wohnsitz
im Gebiete des einen oder des anderen Teiles haben.
Die gleiche Regel findet Anwendung auf die Vorauszahlungen, die von
den Klägern oder Intervenienten zur Deckung der Gerichtskosten einzufordern wären.
Artikel 4
Ergeht im Gebiete des einen vertragschließenden Teiles eine Verurteilung
in die Prozeßkosten gegen einen Kläger oder Intervenienten, der von Sicherheits-