Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Untersuchung gezogen oder verurteilt worden, so kann die Auslieferung, unbe- 
schadet der alsbald über den Antrag zu treffenden Entscheidung, ausgesetzt werden, 
bis das Strafverfahren beendigt und die ausgesprochene Strafe vollzogen oder 
erlassen ist. 
Doch kann schon vorher eine einstweilige Auslieferung zur Fortführung 
der bei den Behörden des ersuchenden Teiles schwebenden Untersuchung und zur 
Aburteilung bewilligt werden, wenn dieser Teil sich verpflichtet, den einstweilen 
Ausgelieferten nach der Vornahme der beabsichtigten Untersuchungshandlungen 
oder der Aburteilung ohne Verzug zurückzuliefern. 
Artikel 11 
Der ersuchte Teil kann, wenn die Auslieferung auch von einem dritten 
Staate oder von mehreren anderen Staaten beantragt wird, dem Auslieferungs- 
antrag des dritten Staates oder eines der anderen Staaten den Vorzug geben, 
sofern er solches den Interessen der Strafrechtspflege mehr entsprechend findet. 
Artikel 12 
Schwebt bei den Behörden des ersuchten Teiles aus anderem Anlaß als 
wegen einer strafbaren Handlung ein Verfahren, worin die zwangsweise Vor- 
führung oder die Haft der beanspruchten Person angeordnet werden kann, so 
kann die Auslieferung ausgesetzt werden, bis das Verfahren beendigt und die 
Haft vollstreckt ist. 
Abgesehen von diesen Fällen kann daraus, daß die beanspruchte Person 
durch die Auslieferung an der Erfüllung von Verbindlichkeiten verhindert wird, 
die sie im Gebiete des ersuchten Teiles eingegangen: ist, kein Einwand gegen die 
Auslieserung hergeleitet werden. Doch bleiben die Rechte der Beteiligten gewahrt; 
es bleibt diesen vorbehalten, ihre Ansprüche im Rechtswege geltend zu machen.
	        
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