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Artikel 4
Aktiengesellschaften und andere Gesellschaften kommerzieller, industrieller oder
finanzieller Art mit Einschluß der Versicherungsgesellschaften, die in dem Gebiete
des einen vertragschließenden Teiles ihren Sitz haben und nach dessen Gesetzen zu
Recht bestehen, werden auch in dem Gebiete des anderen Teiles als zu Recht be-
stehend anerkannt; ebenso werden sie in Ansehung der Geschäftsfähigkeit und des
Rechtes, vor Gericht aufzutreten, nach den Gesetzen ihres Heimatlandes beurteilt.
Ihre Zulassung zum Betriebe kommerzieller, industrieller oder finanzieller
Geschäfte sowie zum Erwerbe von Grundstücken und sonstigem Vermögen in dem
Gebiete des anderen Teiles bestimmt sich nach den dort geltenden Vorschriften.
Doch sollen die Gesellschaften in diesem Gebiete jedenfalls dieselben Rechte ge-
nießen, die den gleichartigen Gesellschaften eines dritten Landes zustehen.
Artikel 5
Durch die Bestimmungen der Artikel 1 bis 4 wird nicht berührt das Recht
jedes vertragschließenden Teiles, Angehörigen des anderen Teiles die Niederlassung
oder den Aufenthalt zu untersagen, sei es infolge eines strafgerichtlichen Urteils,
sei es aus Gründen der inneren oder äußeren Sicherheit des Staates, sei es aus
sonstigen polizeilichen Gründen, insbesondere aus Gründen der Gesundheits-, Sitten-
oder Armenpolizei.
Artikel 6
Die Angehörigen jedes vertragschließenden Teiles, die sich in dem Gebiete
des anderen Teiles niedergelassen haben oder aufhalten, bleiben den Gesetzen ihres