Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 312 — 
Über die bei der Übernahme einzuhaltenden Regeln werden sich die beiden 
vertragschließenden Teile durch Notenaustausch verständigen. 
Artikel 11 
Beide Teile verpflichten sich, alle Übernahmeanträge mit möglichster Be- 
schleunigung zu erledigen, auch einander bei Feststellung der Staatsangehörigkeit 
der auszuweisenden Personen nach Möglichkeit zu unterstützen. 
Personen, die aus dem Gebiete des einen Teiles in das des anderen 
ausgewiesen worden sind und diesem Teile nach den Feststellungen seiner Be- 
hörden weder angehören noch angehört haben, können nach dem Gebiete des aus- 
weisenden Teiles zurückgeschoben werden und sind von ihm an seiner Grenze 
wieder zu übernehmen. 
Artikel 12 
Die Kosten der Beförderung ausgewiesener Personen bis zum Übernahme- 
orte werden von dem ausweisenden Teile getragen. Die Bestimmungen des 
Artikel 8 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung. 
Artikel 13 
Die deutschen Schutzgebiete sowie die osmanischen Provinzen Hedschas, 
Jemen und Nedschd mit Einschluß der Bezirke Medina und Assir, jedoch mit
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.