Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Ausnahme der Hafenplätze Dschedda und Hodeida werden von diesem Vertrage 
nicht berührt. Die für die Niederlassung maßgebenden Beziehungen zwischen 
diesen Schutzgebieten und dem Osmanischen Reiche sowie zwischen dem Deutschen 
Reiche und diesen Provinzen werden durch besonderen Vertrag geregelt. 
Artikel 14 
Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald 
als möglich in Berlin ausgetauscht werden. 
Artikel 15 
Der Vertrag tritt in Kraft drei Monate nach Austausch der Ratifikations- 
urkunden und gilt für die Dauer von zwanzig Jahren. 
Wird der Vertrag von keinem der vertragschließenden Teile ein Jahr vor 
Ablauf des zwanzigjährigen Zeitraums gekündigt, so bleibt er in Geltung bis 
zum Ablauf von zwei Jahren seit dem Tage, wo er von einem der beiden Teile 
gekündigt wird. 
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet 
und mit ihren Siegeln versehen. 
Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Berlin am 11. Januar 1917. 
(L. S.) Kriege 
(L. S.) Simons 
(L. S.) I. Hakky 
(L. S.) Ahmed Réchid 

	        
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