Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 316 — 
(Nr. 6309) 
Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen 
Reiche über die gegenseitige Zuführung von Wehrflüchtigen 
und Fahnenflüchtigen der Land- und Seestreitkräfte. 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des 
Deutschen Reichs, und Seine Majestät der Kaiser der Osmanen, 
von dem Wunsche geleitet, sich im Hinblick auf das zwischen den beiden 
Reichen in so glücklicher Weise bestehende Bündnis bei der Zuführung von Wehr- 
flüchtigen und Fahnenflüchtigen der Land- und Seestreitkräfte gegenseitig Beistand 
zu leisten, 
sind übereingekommen, zu diesem Zwecke einen Vertrag abzuschließen, und 
haben zu Ihren Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Seine Exzellenz Herrn Dr. Johannes Kriege, Allerhöchstihren Wirklichen 
Geheimen Rat, Direktor im Auswärtigen Amte, und 
Herrn Bruno Wedding, Allerhöchstihren Geheimen Legationsrat und 
vortragenden Rat im Auswärtigen Amtej; 
Seine Majestät der Kaiser der Osmanen: 
Seine Hoheit Ibrahim Hakky Pascha, ehemaligen Großwesir, Aller- 
höchstihren außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter bei 
Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, und
	        
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