Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 318 — 
Seine Exzellenz Ahmed Reschid Bey, Generaldirektor der politischen 
Angelegenheiten im Kaiserlich Osmanischen Ministerium der aus- 
wärtigen Angelegenheiten. 
Die Bevollmächtigten haben sich, nachdem sie einander ihre Vollmachten 
mitgeteilt und diese in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende 
Bestimmungen geeinigt: · 
Artikel 1 
Jeder vertragschließende Teil verpflichtet sich, dem anderen Teile auf Er- 
suchen dessen im Gebiete des ersuchten Teiles befindliche Staatsangehörige zu- 
zuführen, die wegen Wehrflucht oder Fahnenflucht zur Untersuchung gezogen oder 
verurteilt sind. 
Artikel 2 
Die Bestimmungen der Artikel 4 bis 7, des Artikel 8 Abs. 1 Nr. 4 und 
der Artikel 10 bis 18 des am 11. Januar 1917 unterzeichneten deutsch-osmanischen 
Auslieferungsvertrags finden mit den in den nachstehenden Artikeln 3 bis 5 ent- 
haltenen Maßgaben auf Wehrflüchtige und Fahnenflüchtige entsprechende Anwendung. 
Artikel 3 
Werden in den Häfen des einen Teiles Mitglieder der Besatzung von 
Kriegsschiffen des anderen Teiles fahnenflüchtig, so können die Generalkonsuln, 
Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten dieses Teiles oder, wo solche fehlen, 
die Kommandanten die Fahnenflüchtigen festnehmen lassen, um sie an Bord oder 
nach dem Flaggenstaat zu senden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.