Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Zu diesem Zwecke haben sie sich schriftlich an die Ortsbehörden zu wenden 
und durch amtliche Urkunden, insbesondere durch einen beglaubigten Auszug aus 
der Stammrolle, nachzuweisen, daß die Person, deren Übergabe verlangt wird, 
zur Besatzung des Schiffes gehört. 
Die festgenommenen Fahnenflüchtigen sollen auf Antrag des Konsular- 
beamten von den Ortsbehörden in geeigneten Räumen in Gewahrsam gehalten 
werden. Findet der Konsularbeamte innerhalb der beiden auf den Tag der Fest- 
nahme folgenden Monate keine Gelegenheit, die Fahnenflüchtigen an Bord oder nach 
dem Flaggenstaat zu senden, so werden sie freigelassen und dürfen aus demselben 
Grunde nicht wieder festgenommen werden. 
Artikel 4 
Militärische Ausrüstungsgegenstände, die der beanspruchte Fahnenflüchtige 
mitgenommen hat, sind unter allen Umständen unverzüglich zurückzugeben. 
Artikel 5 
Die Kosten der Festnahme, der Festhaltung, des Unterhalts und der Be- 
förderung der beanspruchten Person sowie die Kosten der Beschlagnahme, der 
Aufbewahrung und der Beförderung der auszuantwortenden Sachen sind von 
dem ersuchenden Teile zu tragen. Fällt jedoch die Zuführung wegen Wehrflucht 
oder Fahnenflucht mit einer auf Grund des Auslieferungsvertrags stattfindenden 
Auslieferung, Durchlieferung oder einstweiligen Auslieferung mit nachfolgender 
Rücklieferung des Zuzuführenden zusammen, so regeln sich die Kosten der Beförde- 
rung von Personen und Sachen gemäß Artikel 18 des Auslieferungsvertrags.
	        
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