Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 326 — 
Seine Exzellenz Ahmed Reschid Bey, Generaldirektor der politischen 
Angelegenheiten im Kaiserlich Osmanischen Ministerium der aus- 
wärtigen Angelegenheiten. 
Die Bevollmächtigten haben sich, nachdem sie einander ihre Vollmachten 
mitgeteilt und diese in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende 
Bestimmungen geeinigt: 
Artikel 1 
Die Bestimmungen des deutsch-osmanischen Konsularvertrags vom 11. Januar 
1917 (Hauptvertrag) finden mit den in den nachstehenden Artikeln 2 bis 4 ent- 
haltenen Maßgaben auf die Beziehungen zwischen den deutschen Schutzgebieten 
und dem Osmanischen Reiche in gleicher Weise Anwendung, als wenn die Schutz- 
gebiete zum Gebiete des Deutschen Reichs gehörten. 
Artikel 2 
Bei der Anwendung des Hauptvertrags auf die deutschen Schutzgebiete 
sollen die Angehörigen dieser Gebiete als Angehörige des Deutschen Reichs an- 
gesehen werden. 
Wo der Hauptvertrag auf die Gesetze der vertragschließenden Teile hin- 
weist, sind darin die Gesetze der deutschen Schutzgebiete einbegriffen. 
Artikel 3 
Abweichend von den Bestimmungen des Artikel 18 des Hauptvertrags kann 
über Muhammedaner der deutschen Schutzgebiete, die sich im Gebiete des 
Osmanischen Reichs befinden, sowie über muhammedanische Angehörige des 
Osmanischen Reichs, die sich in einem deutschen Schutzgebiete befinden, von den 
zuständigen Gerichten oder den sonst zuständigen Behörden ihres Aufenthaltsortes 
auf Antrag der Beteiligten die Einleitung, Führung und Beaufsichtigung einer
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.