Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Wo der Hauptvertrag auf die Gesetze der vertragschließenden Teile hin- 
weist, sind darin die Gesetze der deutschen Schutzgebiete einbegriffen. 
Artikel 3 
Abweichend von den Bestimmungen im Artikel 2 Abs. 1 des Haupt- 
vertrags können die Muhammedaner der deutschen Schutzgebiete, die sich im Ge- 
biete des Osmanischen Reichs befinden, sowie die muhammedanischen Angehörigen 
des Osmanischen Reichs, die sich in einem deutschen Schutzgebiete befinden, in 
den Angelegenheiten des Familienrechts und der Geschäftsfähigkeit die zuständigen 
Gerichte oder die sonst zuständigen Behörden ihres Aufenthaltsortes anrufen, so- 
weit diese Gerichte oder sonstigen Behörden das muhammedanische Recht anwenden. 
Artikel 4 
Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald 
als möglich in Berlin ausgetauscht werden. 
Artikel 5 
Der Vertrag tritt zugleich mit dem Hauptvertrag in Kraft; er bleibt so 
lange in Geltung wie dieser Vertrag, tritt also mit ihm außer Kraft. 
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet 
und mit ihren Siegeln versehen. 
Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Berlin am 11. Januar 1917. 
(L. S.) Kriege 
(L. S.) Simons 
(L. S.) I. Hakky 
(L. S.) Ahmed Réchid 
    
	        
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