Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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erlegen, wogegen der Besitzer des letzteren im Voraus seine Einwilligung dazu ertheilt, daß 
auf beigebrachten Nachweis gehörig erfolgter Capitalzahlung die fraglichen Geldgefälle für 
immer in Wegfall gelangen und im Grund= und Hypothekenbuche gelöscht werden sollen. 
8 2. Alle übrigen unter II. aufgeführten Interessenten erklären sich für Ueberweisung der 
von ihnen zu entrichtenden Geldgefälle an die Landrentenbank. In dessen Folge sind 
a) die letzteren in durch vier Pfennige ohne Rest theilbare Beträge abzurunden und die 
verbleibenden Rentenspitzen, sofort nachdem die Betheiligten von der Bestätigung dieses Ver- 
trages benachrichtiget worden, durch dem Rittergute zu leistende Capitalzahlung zu tilgen, was, 
getroffener Uebereinkunft zu Folge, durchgängig durch Erlegung des zwanzigfachen Betrages 
geschehen soll, 
b) die abgerundeten Rentenbeträge werden von dem Besitzer des Rittergutes N., gegen 
Gewährung des fünf und zwanzigfachen Betrages in Rentenbriefen und, soweit zur Erfüllung 
nöthig, in baarem Gelde, an die Landrentenbank übereignet, und sind anstatt der Geldgefälle, 
an deren Stelle sie treten, in der ersten Rubrik der Folien der dazu verpflichteten Grundstücken 
im Grund= und Hypothekenbuche einzutragen, 
) die Rentenüberweisung kommt vom nächsten der Bestätigung dieses Vertrages folgen- 
den Rentenüberweisungstermine an zur Ausführung. Vorausgesetzt also, daß die Bestätigung 
vorher noch erfolgt, laufen die Renten vom isten April dieses Jahres ab für Nechnung der 
Landrentenbank und sind zum ersten Male den 30sten Juni dieses Jahres mit einem Viertel 
des Jahresbetrages an die von der Königl. Landrentenbankverwaltung zu bezeichnende Ein- 
nahmebehörde zu entrichten. 
d) Ueberhaupt hat die Bezahlung der an die Landrentenbank zu entrichtenden Renten all- 
jährlich in vier Terminen, den 31sten März, 30sten Juni, 30sten September und 3Züsten 
December jedesmal mit dem vierten Theile des Jahresbetrages zu erfolgen und für deren Kün- 
digung, Tilgung durch Capitalzahlung und allmälige Amortisation sind die Bestimmungen des 
Gesetzes über Errichtung der Landrentenbank vom 1 7ten März 1832, sowie der Ministerial- 
verordnungen vom 9ten März 1837 und 19ten August 1840 maaßgebend. 
83. Die von jedem Verpflichteten zu entrichtenden Geldgefälle, welche den Gegenstand 
dieser Auseinandersetzung bilden, sind in nachstehender Tabelle zusammengestellt, und es zeigt 
die siebente Spalte deren vollen Jahresbetrag an, während in der achten Spalte angegeben ist, 
wie viel davon durch Ablösung von Renten und Rentenspitzen mit Capitalzahlung zu tilgen ist 
und die neunte, welche Rentenbeträge an die Landrentenbank überwiesen werden.
	        
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