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gebieten und dem Osmanischen Reiche in gleicher Weise Anwendung, als wenn die
Schutzgebiete zum Deutschen Reiche gehörten.
Artikel 2
Bei der Anwendung des Hauptvertrags auf die deutschen Schutzgebiete
sollen die Angehörigen dieser Gebiete als Angehörige des Deutschen Reichs an-
gesehen werden.
Wo der Hauptvertrag auf die Gesetze der vertragschließenden Teile hinweist,
sind darin die Gesetze der deutschen Schutzgebiete einbegriffen.
Artikel 3
Die Anwendung des Hauptvertrags auf die deutschen Schutzgebiete erstreckt
sich nicht auf die Muhammedaner dieser Gebiete, die sich der Wehrflucht oder der
Fahnenflucht schuldig machen.
Artikel 4
Soll ein aus einem deutschen Schutzgebiete Zuzuführender nach einem
anderen deutschen Schutzgebiet oder nach Deutschland abgeliefert werden, so kann
die Zuführung an das Osmanische Reich, selbst wenn sie bereits bewilligt ist,
ausgesetzt werden, bis das in dem anderen Schutzgebiet oder in Deutschland ein-
geleitete Strafverfahren beendigt und die ausgesprochene Strafe vollzogen oder
erlassen ist. Die Bestimmung im Artikel 10 Abs. 2 des am 11. Januar 1917
unterzeichneten deutsch-osmanischen Auslieferungsvertrags findet entsprechende An-
wendung.