Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

—  359  — Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
  
  
  
Nr. 56 
Inhalt: Verordnung über Höchstpreise für gedarrte Zichorienwurzeln. S. 359. — Bekanntmachung 
über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben. 
S. 35. — Bekanntmachung, betreffend die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für Elsaß- 
Lothringen. S. 360. 
  
  
  
Das Reichs-Gesetzblatt Nr. 55 (S. 191—358), enthaltend die Rechts- 
verträge mit der Türkei, wird wegen umfangreicher Drucklegung erst in 
etwa 3 Wochen erscheinen. 
  
(Nr. 6317) Verordnung über Höchstpreise für gedarrte Zichorienwurzeln. Vom 20. April 1918. 
11. November 1915 
  
Auf Grund der Verordnung über Kaffee, Tee und Kakao vom 11. November 1915   (Reichs-Gesetzbl. S.750) / 4. April 1916  (Reichs-Gesetzbl. S. 233) 
  wird der im § 6 der Bekanntmachung über Zichorienwurzeln  
       
vom 6. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 254) festgesetzte Übernahmehöchstpreis für 
gedarrte Zichorienwurzeln aus der Ernte des Jahres 1918 auf sechzig Mark für 
100 Kilogramm festgesetzt. 
Berlin, den 20. April 1918. 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts 
In Vertretung 
von Braun 
  
  
(Nr. 6318) Bekanntmachung über die Geltendmachung von Ausprüchen von Personen, die 
im Ausland ihren Wohnsitz haben. Vom 25. April 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 78 
Ausgegeben zu Berlin den 25. April 1918.
	        
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