Full text : Geschichte des Kurstaats und Königreiches Sachsen. Dritter Band. (3)

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Bauordnung  vom  6.  Oktober  1872,  soweit  diese  die  Lage  des  Bauwesens  innerhalb
oder  außerhalb  des  Ortsbauplans  voraussetzen.

Art.  247.

Die  Bestimmungen  der  Art.  225  bis  236,  239  und  240  haben  für  das  nachbarliche
  Verhältniß  der  öffentlichen  Wege  und  öffentlichen  Gewässer  einerseits  und  der
an  sie  stoßenden  Grundstücke  andererseits  keine  Geltung.

Ebenso  finden  die  Bestimmungen  der  Art.  230  und  231  und  des  Art.  239  in
Betreff  der  todten  Einfriedigungen  und  der  Hecken  auf  das  nachbarliche  Verhältniß
zwischen  Grundstücken,  welche  an  den  Schienenweg  einer  Eisenbahn  einschließlich  der
zu  dem  Bahnkörper  gehörigen  Dämme,  Böschungen  und  Gräben  stoßen,  einerseits  und
der  Eisenbahn  andererseits  keine  Anwendung.

Auf  Einfriedigungen  und  Pflanzungen,  welche  zum  Uferschutze  dienen,  zum  Schutz
von  Böschungen  oder  steilen  Abhängen  erforderlich  sind,  finden  die  Bestimmungen  der
Art.  230,  231,  233  und  234  beziehungsweise  des  Art.  239  keine  Anwendung.

Art.  248.

Die  Beseitigung  oder  Aenderung  der  unter  die  Art.  228,  230  bis  239,  Art.  240
Abs.  1  fallenden  Anlagen  und  Pflanzungen  kann,  wenn  der  Nachbar  hierauf  verzichtet
hat  oder  wenn  er  es  unterlassen  hat,  binnen  fünf  Jahren  Klage  zu  erheben,  weder
von  ihm  noch  Seitens  des  späteren  Eigenthümers  des  Nachbargrundstücks  verlangt  werden.

Doch  tritt  die  Eigenthumsbeschränkung  wieder  in  Kraft,  sobald  die  den  Bestimmungen
  dieses  Gesetzes  nicht  entsprechende  Einfriedigung  erneuert  oder  einer  der  Erneuerung
  gleichzuhaltenden  Ausbesserung  unterworfen  wird,  oder  die  der  Grenze  zu
nahe  kommenden  Pflanzen  durch  andere  ersetzt  werden,  beziehungsweise  sobald  bei  den
in  Art.  232  genannten  Vorrichtungen  eine  Erneuerung  oder  eine  der  Erneuerung  der
Anlage  gleich  zu  achtende  Ergänzung  der  Pflanzen,  für  welche  die  Vorrichtung  bestimmt
ist,  eintritt.

Der  Anspruch  auf  das  Zurückschneiden  der  Hecken  (Art.  231  Abs.  3)  und  die
Einhaltung  der  in  Art.  240  Abs.  2  und  3  für  neue  Waldanlagen  vorgeschriebenen