Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

—  131 —     Reichs-Gesetzblatt  

Jahrgang  1918  
Nr.  39

    
Inhalt:  Gesetz  über  Kriegsabgaben  der  Reichsbank.  S.  131.  —  Verordnung  über  den  Höchstpreis  für
Häcksel.  S.  132.  —  Verordnung  über  das  den  Unternehmern  landwirtschaftlicher  Betriebe  für

die  Ernährung  der  Selbstversorger  zu  belassende  Brotgetreide.  S.  132.

(Nr.  6271)  Gesetz  über  Kriegsabgaben  der  Reichsbank.  Vom  20.  März  1918.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  II.
verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:  § 1

Von  dem  Gewinne  der  Reichsbank  für  das  Jahr  1917  wird  vorweg  ein

Betrag  von  130  Millionen  Mark  dem  Reiche  überwiesen.
§ 2

Die  für  das  Jahr  1917  von  der  Reichsbank  „für  Kriegsverluste“  bilanzmäßig
  zurückzustellende  Reserve  darf  bis  zum  31.  Dezember  1920  nur  zur
Deckung  von  solchen  Verlusten  verwendet  werden.

Soweit  der  zurückgestellte  Betrag  bis  zu  diesem  Zeitpunkt  keine  Verwendung
  gefunden  hat,  ist  über  ihn  durch  das  nächste,  zufolge §  41  des  Bankgesetzes
  zu  erlassende  Gesetz  endgültige  Bestimmung  zu  treffen.

§ 3

Soweit  der  für  das  Jahr  1917  nach  Abzug  der  sämtlichen  Ausgaben  sich
ergebende  Reingewinn  den  durchschnittlichen  Reingewinn  der  Jahre  1911,  1912
und  1913  übersteigt,  fällt  er  zu  drei  Vierteln  an  das  Reich.

Die  Verteilung  des  hiernach  verbleibenden  Gewinns  regelt  sich  nach  §  24  des
Bankgesetzes  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1909  (Reichs-Gesetzbl.  S.  515).

§ 4



















Die  aus  dem  Gewinne  der  Reichsbank  an  das  Reich  abzuführenden  Beträge
sind  der  Kommunalbesteuerung  nicht  unterworfen.  Dasselbe  gilt  von  dem  im
§ 2  bezeichneten  Betrage.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedruckteim
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Großes  Hauptquartier,  den  20.  März  1918.

(Siegel)  Wilhelm
Dr.  Graf  von  Hertling
Reichs-Gesetzbl.  1918.  40

Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  März  1918.