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unmittelbar von dem Künstler oder nach seinem Tode von seinem Ehe-
gatten, seinen Abkömmlingen oder seinen Eltern oder durch Verkaufs-
oder Ausstellungsverbände von Künstlern vertrieben werden. Die Frist
von fünf Jahren wird vom Abschluß des Umsatzgeschäfts über das
Werk ab gerechnet;
3. Antiquitäten, einschließlich alter Drucke, und Gegenstände, wie sie aus
Liebhaberei von Sammlern erworben werden, sofern diese Gegenstände
nicht vorwiegend zu wissenschaftlichen Zwecken gesammelt zu werden
pflegen.
Als Lieferung im Sinne des Abs. 1 gilt auch die Entnahme der Gegen-
stände aus dem eigenen Betriebe zu Zwecken, die außerhalb der geschäftlichen
Tätigkeit des Unternehmers liegen, und die Lieferung auf Grund einer Ver-
steigerung, auch wenn der Auftraggeber eine selbständige geschäftliche Tätigkeit
nicht ausübt, es sei denn, daß die Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung
oder unter Miterben zum Zwecke der Teilung eines Nachlasses stattfindet.
Bei der Feststellung, ob das Entgelt für die Lieferung den in Nr. 2 an-
gegebenen Betrag überschreitet, ist von dem Entgelt für die Lieferung jedes
einzelnen Gegenstandes auszugehen, es sei denn, daß mehrere auf einmal ent-
nommene Gegenstände nach dem Zwecke, für den sie bestimmt sind, nach der
Verkehrsanschauung oder nach der Bestimmung des Veräußerers nur zu einem
Gesamtpreis gemeinsam lieferbar sind; im Falle der Entnahme aus dem eigenen
Betrieb ist das Entgelt maßgebend, das für Gegenstände der gleichen Art am
Orte und zur Zeit der Entnahme aus dem eigenen Betriebe von Personen, welche
die Gegenstände nicht zur gewerblichen Weiterveräußerung erwerben, gezahlt zu
werden pflegt (Kleinhandelspreis).
Als Lieferungen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen sind auch
Lieferungen aus Verträgen über die Bearbeitung und Verarbeitung von Gegen-
ständen anzusehen, wenn der Unternehmer das Werk aus Stoffen, die er zu
beschaffen hat, herstellt und es sich bei diesen Stoffen nicht nur um Zutaten
oder Nebensachen handelt.
Die Verpflichtung zur Rücklage liegt demjenigen ob, der Lieferungen der
im § 1 bezeichneten Art ausführt.
Bei Personenvereinigungen haften die Vorstände oder Geschäftsführer für
die Erfüllung der durch diese Verordnung vorgeschriebenen Verpflichtungen als
Gesamtschuldner.
Bei Lieferungen auf Grund von Versteigerungen liegen die nach dieser
Verordnung bestehenden Verpflichtungen den Versteigerern ob; diese sind berechtigt,
einen der Rücklage entsprechenden Betrag vom Versteigerungserlöse zurückzubehalten.
§ 3
Die Rücklage beträgt bei den unter § 1 Nr. 1 genannten Gegenständen
zwanzig und bei den unter Nr. 2 und 3 genannten zehn vom Hundert der Ent-