Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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unmittelbar von dem Künstler oder nach seinem Tode von seinem Ehe- 
gatten, seinen Abkömmlingen oder seinen Eltern oder durch Verkaufs- 
oder Ausstellungsverbände von Künstlern vertrieben werden. Die Frist 
von fünf Jahren wird vom Abschluß des Umsatzgeschäfts über das 
Werk ab gerechnet; 
3. Antiquitäten, einschließlich alter Drucke, und Gegenstände, wie sie aus 
Liebhaberei von Sammlern erworben werden, sofern diese Gegenstände 
nicht vorwiegend zu wissenschaftlichen Zwecken gesammelt zu werden 
pflegen. 
Als Lieferung im Sinne des Abs. 1 gilt auch die Entnahme der Gegen- 
stände aus dem eigenen Betriebe zu Zwecken, die außerhalb der geschäftlichen 
Tätigkeit des Unternehmers liegen, und die Lieferung auf Grund einer Ver- 
steigerung, auch wenn der Auftraggeber eine selbständige geschäftliche Tätigkeit 
nicht ausübt, es sei denn, daß die Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung 
oder unter Miterben zum Zwecke der Teilung eines Nachlasses stattfindet. 
Bei der Feststellung, ob das Entgelt für die Lieferung den in Nr. 2 an- 
gegebenen Betrag überschreitet, ist von dem Entgelt für die Lieferung jedes 
einzelnen Gegenstandes auszugehen, es sei denn, daß mehrere auf einmal ent- 
nommene Gegenstände nach dem Zwecke, für den sie bestimmt sind, nach der 
Verkehrsanschauung oder nach der Bestimmung des Veräußerers nur zu einem 
Gesamtpreis gemeinsam lieferbar sind; im Falle der Entnahme aus dem eigenen 
Betrieb ist das Entgelt maßgebend, das für Gegenstände der gleichen Art am 
Orte und zur Zeit der Entnahme aus dem eigenen Betriebe von Personen, welche 
die Gegenstände nicht zur gewerblichen Weiterveräußerung erwerben, gezahlt zu 
werden pflegt (Kleinhandelspreis). 
Als Lieferungen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen sind auch 
Lieferungen aus Verträgen über die Bearbeitung und Verarbeitung von Gegen- 
ständen anzusehen, wenn der Unternehmer das Werk aus Stoffen, die er zu 
beschaffen hat, herstellt und es sich bei diesen Stoffen nicht  nur um Zutaten 
oder Nebensachen handelt. 
Die Verpflichtung zur Rücklage liegt demjenigen ob, der Lieferungen der 
im § 1 bezeichneten Art ausführt. 
Bei Personenvereinigungen haften die Vorstände oder Geschäftsführer für 
die Erfüllung der durch diese Verordnung vorgeschriebenen Verpflichtungen als 
Gesamtschuldner. 
Bei Lieferungen auf Grund von Versteigerungen liegen die nach dieser 
Verordnung bestehenden Verpflichtungen den Versteigerern ob; diese sind berechtigt, 
einen der Rücklage entsprechenden Betrag vom Versteigerungserlöse zurückzubehalten. 
§ 3 
Die Rücklage beträgt bei den unter § 1 Nr. 1 genannten Gegenständen 
zwanzig und bei den unter Nr. 2 und 3 genannten zehn vom Hundert der Ent-
	        
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