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gelte, die für Lieferungen der im § 1 genannten Art vereinnahmt werden. Bei
der Entnahme aus dem eigenen Betriebe (§ 1 Abs. 2) gilt als Entgelt der Betrag
der Gestehungskosten.
§ 4
Die Verpflichteten haben ein Buch zu führen, in das bei jeder Lieferung,
die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung (§ 7) ausgeführt wird, der Tag der
Lieferung, der Gegenstand nach der handelsüblichen Bezeichnung, der Betrag des Ent-
gelts, der Tag der Zahlung und der zurückgelegte Betrag einzutragen sind. Das
Buch ist dem Beauftragten der für die Erhebung des Warenumsatzstempels zu-
ständigen Stelle jederzeit zur Einsicht vorzulegen.
§ 5
Die für die Erhebung des Warenumsatzstempels zuständige Stelle kann
Einzahlung der Rücklage bei der für die Einzahlung des Warenumsatzstempels
zuständigen Kasse verlangen, wenn das Unternehmen eingestellt wird oder Anlaß
zu der Annahme besteht, daß die Rücklage ihrem Zwecke entzogen wird.
Gegen die Verfügung der Stelle ist innerhalb zweier Wochen die Ver-
waltungsbeschwerde gegeben; sie hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 6
Wer den Bestimmungen dieser Verordnung vorsätzlich oder fahrlässig
zuwiderhandelt und dadurch die Erhebung einer Umsatzsteuer gefährdet, wird mit
Geldstrafe bis zu dreißigtausend Mark bestraft.
§ 7
Diese Verordnung tritt am 5. Mai 1918 in Kraft.
Berlin, den 2. Mai 1918.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Graf von Roedern