— 383 — Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1918
Nr. 63
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Zulassung von Zahlungen usw. nach den von deutschen oder ver-
bündeten Truppen besetzten Gebieten Rumäniens. S. 383. — Bekanntmachung, betreffend
Änderung der Verordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917. S. 384
(Nr. 6330) Bekanntmachung, betreffend Zulassung von Zahlungen usw. nach den von
deutschen oder verbündeten Truppen besetzten Gebieten Rumäniens. Vom
2. Mai 1918.
Auf Grund des § 7 Abs. 1 der Bekanntmachung, betreffend Zahlungsverbot
gegen England vom 30. September 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 421) und der
§§ 8, 10 der Bekanntmachung über die Anmeldung des im Inland befindlichen
Vermögens von Angehörigen feindlicher Staaten, vom 7. Oktober 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 633) in Verbindung mit der Bekanntmachung, Betreffend Zahlungs-
verbot usw. gegen Rumänien, vom 28. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 971 )
wird folgendes bestimmt:
1. Unter Befreiung von den in den vorstehenden Bekanntmachungen ent-
haltenen Verboten wird unbeschadet anderer den Verkehr mit dem
Ausland beschränkender Vorschriften, bis auf weiteres gestattet, Zahlungen
nach den von deutschen oder verbündeten Truppen besetzten Gebieten
Rumäniens zu leisten und Geld oder Wertpapiere dorthin abzuführen
oder zu überweisen.
2. Für natürliche Personen, die in den von deutschen oder verbündeten
Truppen besetzten Gebieten Rumäniens ihren Wohnsitz und in diesen
Gebieten oder im Inland ihren gegenwärtigen Aufenthalt haben, sowie
für juristische Personen, die in den genannten Gebieten Rumäniens
ihren Sitz und ihre gegenwärtige Verwaltung haben, werden folgende
Ausnahmen zugelassen:
1. Die Veräußerung, Abtretung oder Belastung ihres im Inland
befindlichen Vermögens zugunsten von Personen der bezeichneten
Art oder von Personen, die im Inland ihren Wohnsitz, Sitz oder
dauernden Aufenthalt haben, wird bis auf weiteres gestattet.
Reichs-Gesetzbl. 1918. 85
Ausgegeben zu Berlin den 4. Mai 1918.