— 384 —
2. Es wird bis auf weiteres gestattet, Sachen, insbesondere Wert-
papiere und Geldstücke, die im Eigentume der bezeichneten Per-
sonen stehen, nach den von deutschen oder verbündeten Truppen
besetzten Gebieten Rumäniens abzuführen.
3. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Sie tritt an die Stelle der Bekanntmachung vom 7. August 1917,
betreffend Zahlungen nach den von deutschen oder verbündeten Truppen
besetzten Gebieten Rumäniens (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 190 vom
11. August 1918).
Berlin, den 2. Mai 1918.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Freiherr von Stein
(Nr. 6331) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Verordnung über Befugnisse der
Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 257). Vom
2. Mai 1918.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel I
Im § 1 der Verordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle vom
22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 257) in der Fassung der Verordnungen vom
10. Januar und 28. Februar 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 16 und S. 100) werden
hinter den Worten „Strick- und Stopfgarne und deren Ersatzstoffe“ die Worte
"sowie Verbandwatte aus baumwollenem Spinnstoff" eingefügt.
Artikel II
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin den 2. Mai 1918.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Freiherr von Stein
De Bezug des Reichs- Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.