— 387 — Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1918
Nr. 65
Inhalt: Verordnung über die Erweiterung der vierteljährlichen Viehzählungen S. 187. — Bekannt-
machung, betreffend Änderung der Militär-Transport- Ordnung. S. 304. — Bekanntmachung,
betreffend die Prägung von Zehnpfennigstücken aus Zink. S. 394.
(Nr. 6334) Verordnung über die Erweiterung der vierteljährlichen Viehzählungen. Vom
8. Mai 1918.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Die nach der Verordnung über die Vornahme kleiner Viehzählungen vom
30. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 81) in der Fassung der Verordnung über
die Erweiterung der vierteljährlichen Viehzählungen vom 9. August 1917 (Reichs-
Gesetzbl. S. 701) vorzunehmenden vierteljährlichen Viehzählungen sind bis auf
weiteres mit den durch die Verordnung über die Vornahme einer Viehzählung
am 1. Dezember 1917 vom 8. November 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 1021) und
durch die Verordnung über die Vornahme einer Viehzählung am 1. März 1918
vom 8. Februar 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 75) angeordneten Erweiterungen für
Pferde, Schweine und Kaninchen durchzuführen.
§ 2
Das Erhebungs- und das Zusammenstellungsmuster erhalten die aus den
Anlagen 1, 2 ersichtliche Form.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 8. Mai 1918.
Der Reichskanzler
In Vertretung
von Waldow
Reichs-Gesetzbl. 1918.
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Ausgegeben zu Berlin den 11. Mai 1918.