Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

—  387   — Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
 
 
 
 
 
 
 
Nr. 65 
 
Inhalt: Verordnung über die Erweiterung der vierteljährlichen Viehzählungen S. 187. — Bekannt- 
machung, betreffend Änderung der Militär-Transport- Ordnung. S. 304. — Bekanntmachung, 
betreffend die Prägung von Zehnpfennigstücken aus Zink. S. 394. 
(Nr. 6334) Verordnung über die Erweiterung der vierteljährlichen Viehzählungen. Vom 
8. Mai 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Die nach der Verordnung über die Vornahme kleiner Viehzählungen vom 
30. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 81) in der Fassung der Verordnung über 
die Erweiterung der vierteljährlichen Viehzählungen vom 9. August 1917 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 701) vorzunehmenden vierteljährlichen Viehzählungen sind bis auf 
weiteres mit den durch die Verordnung über die Vornahme einer Viehzählung 
am 1. Dezember 1917 vom 8. November 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 1021) und 
durch die Verordnung über die Vornahme einer Viehzählung am 1. März 1918 
vom 8. Februar 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 75) angeordneten Erweiterungen für 
Pferde, Schweine und Kaninchen durchzuführen. 
§ 2 
Das Erhebungs- und das Zusammenstellungsmuster erhalten die aus den 
Anlagen 1, 2 ersichtliche Form. 
§ 3 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 8. Mai 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
von Waldow 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 
87 
Ausgegeben zu Berlin den 11. Mai 1918. 
 
   
 
  
 

	        
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