Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 388 — 
Anlage 1 
Erhebungsmuster 
  
  
Viehzählung im Deutschen Reiche am 1.  ................................................................... 
  
  
Staat:: ............................ .......... Gemeinde: ..................................................................... 
Bezirk:.........................................................................................................................................    
Anzugeben ist die Zahl des in der Nacht vom ........................ zum 1.  ...................... im räumlichen 
Verfügungsbereich einer Haushaltung (sei es auf dem Gehöfte selbst, im Hause, Stalle, Scheune, 
Schuppen, Hofe und Garten, sei es in Außenwerken oder auf Wiese, Weide, Feld usw.) vorhandenen 
Viehes nach den untenbezeichneten Gattungen und Abteilungen. Dabei ist gleichgültig, wer Eigentümer 
des Viehes ist; auf längere Zeit eingestelltes Vieh wird wie eigenes behandelt (wegen der von der 
Heeresverwaltung ausgeliehenen Pferde siehe jedoch unten). Viehstücke, die vorübergehend (auf Reisen, 
Fuhren usw.) abwesend sind, sowie Viehstücke, die im Laufe des 1. ......................   verkauft werden, sind 
mit aufzuzeichnen. Dagegen ist Vieh, das im Laufe des Zähltags erst gekauft wird oder das nur 
zufällig und vorübergehend anwesend ist, nicht mitzuzählen. 
Schlächter (Metzger) und Händler haben auch das bei ihnen stehende oder im Laufe des Zähl- 
tags eintreffende und in der Nacht vom .................................. zum 1.  ............................................. auf dem Transporte gewesene, 
zum Schlachten oder Verkaufe bestimmte Vieh aufzuführen, sofern es nicht etwa erst am Zähltag 
gekauft wird.  
Bei den Pferden sind die Militärpferde nicht mitzuzählen. Als Militärpferde gelten alle zu 
militärischen Zwecken gehaltenen Pferde, für welche Rationen in Natur oder in Gestalt von Geldver- 
gütung oder gegen Bezahlung aus Magazinen der Militärverwaltung abgegeben werden. Auch die 
von der Heeresverwaltung ausgeliehenen Pferde gelten als Militärpferde. Pferde der Landgendarmerie 
gelten nicht als Militärpferde. 
Als Milchkühe gelten Kühe, die am Zählungstage Milch geben oder sichtbar tragend sind. 
Schafherden sind stets in der Gemeinde zu zählen, in der sie sich auf Weide oder in Fütterung, 
wenn auch nur vorübergehend, befinden, und zwar bei der Haushaltung desjenigen, in dessen Obhut 
oder Pflege sie stehen, auch wenn es nicht der Eigentümer ist.
	        
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