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(Nr. 6335) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär-Transport- Ordnung. Vom
7. Mai 1918.
AUF Grund des § 2 der Verordnung, betreffend die Militär-Transport-Ordnung,
vom 18. Januar 1899 bestimme ich, daß in dieser Ordnung § 54 Ziffer 19
Abschnitt B in der Vorschrift unter k 1) am Ende folgender Absatz nachge-
tragen wird:
Als Frachtstückgut in unbeschränkten Mengen sowie als
Eilgut in Wagenladungen dürfen aufgegeben werden:
Eierhandgranaten mit befördcrungssicheren Zündern.
Die Änderung tritt sofort in Kraft.
Berlin, den 7. Mai 1918.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
von Payer
(Nr. 6336) Bekanntmachung, betreffend die Prägung von Zehnpfennigstücken aus Zink.
Vom 8. Mai 1918.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung.
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Der Reichskanzler wird ermächtigt, außerhalb der im § 8 des Münzgesetzes.
vom 1. Juni 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 507) für die Ausprägung von Nickel-
und Kupfermünzen bestimmten Grenze zum Ersatze für einzuziehende Zehnpfennig-
stücke aus Nickel weitere Zehnpfennigstücke aus Zink bis zur Höhe von zehn
Millionen Mark herstellen zu lassen.
§ 2
Auf die Prägungen finden die Vorschriften der Bekanntmachung vom
22. März 1917 (Reichs.-Gesetzbl. S. 282) entsprechende Anwendung.
Berlin, den 8. Mai 1918.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Graf von Roedern
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.