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amtlichen Handelsvertretungen zu benennen sind. Die Landeszentralbehörden
bestimmen auch das Nähere über das Verfahren.
§ 5
Örtlich zuständig zur Entscheidung ist die Stelle, in deren Bezirk die Haupt-
niederlassung des Handelsbetriebs liegt. Fehlt es an einer inländischen Haupt-
niederlassung, so bestimmt die Landeszentralbehörde des Bundesstaats, in dem der
Handel betrieben wird, die zuständige Stelle.
§ 6
Wer nach § 1 seinen Handel mit unbedrucktem und unbeschriebenem Papier,
Karton und Pappe nicht fortsetzen darf, darf die davon betroffenen Waren nicht
mehr verkaufen oder sonstwie weitergeben. Er hat seine Bestände an solchen
Waren binnen 48 Stunden nach Menge und Art sowie unter Beifügung von
Mustern der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe in Berlin
mittels eingeschriebenen Briefes anzuzeigen. Die Kriegswirtschaftsstelle hat die
Waren auf Rechnung und Kosten des Händlers zu verwerten. Ist die Erlaubnis
zum Handel nachgesucht, so ist mit der Verwertung nach Möglichkeit bis zur
Entscheidung über das Gesuch zu warten. Über Streitigkeiten, die sich aus der
Verwertung ergeben, entscheidet endgültig die von der Landeszentralbehörde be-
stimmte Stelle.
Andere Personen, die zum Handel mit unbedrucktem und unbeschriebenem
Papier, Karton und Pappe nicht befugt sind und mehr als fünfundzwanzig
Kilogramm von einer dieser Waren besitzen, dürfen diese Waren in unbedrucktem
und unbeschriebenem Zustand ohne Genehmigung der Kriegswirtschaftsstelle für
das Deutsche Zeitungsgewerbe nicht verkaufen oder sonstwie weitergeben.
§ 7
Das Eigentum an unbedrucktem und unbeschriebenem Papier, Karton und
Pappe kann durch schriftliche Anordnung der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche
Zeitungsgewerbe auf eine in der Anordnung zu bezeichnende Stelle übertragen
werden. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Eigentümer oder
dem Gewahrsamsinhaber zugeht. Die Kriegswirtschaftsstelle hat für die über-
nommenen Waren einen angemessenen Übernahmepreis zu zahlen. Erfolgt keine
Einigung, so entscheidet über den Übernahmepreis endgültig das Reichsschieds-
gericht für Kriegswirtschaft. Über andere Streitigkeiten, die sich aus der Eigen-
tumsübertragung ergeben, entscheidet endgültig die von der Landeszentralbehörde
bestimmte Stelle.
§ 8
Die Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe ist befugt,
unbedrucktes und unbeschriebenes Papier, Karton und Pappe zu beschlagnahmen.
Die Beschlagnahme erfolgt durch Mitteilung an denjenigen, der die Gegenstände