Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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a) für Heu von Kleearten (Luzerne, Esparsette, Rotklee, Gelbklee, Weiß- 
klee usw.) von mindestens mittlerer Art und Güte 180 Mark, 
b) für Wiesen- und Feldheu (Gemisch von Süßgräsern, Klee- 
arten und Futterkräutern) von mindestens mittlerer Art 
und Güte 160 Mark 
Für gepreßtes Heu erhöht sich der Preis um 12 Mark für die Tonne. 
Für Ware von minderer Art und Güte ist ein entsprechend niedrigerer 
Preis zu zahlen. 
2. Im Falle verspäteter Lieferung oder zwangsweise herbeigeführter Leistung 
ist der nach Nr. 1 zu berechnende Preis um 10 Mark für die Tonne herabzusetzen. 
Bei unverschuldeter Verspätung der Lieferung kann die von der Landes- 
zentralbehörde bestimmte Behörde anordnen, daß von der Preisherabsetzung 
abzusehen ist. 
3. Die in Nr. 1 und 2 bezeichneten Preise schließen die Kosten der 
Beförderung bis zur nächsten Verladestelle, von der das Heu mit der Bahn oder 
zu Wasser versandt werden kann, sowie die Kosten des Einladens daselbst ein. 
§ 2 
Der Lieferungsverband erhält für Vermittlung und sonstige Unkosten eine 
Vergütung von 12 Mark für die Tonne. 
§ 3 
Beim Verkaufe des nicht nach §§ 1, 2 der Verordnung über den Verkehr 
mit Heu aus der Ernte 1918 abzuliefernden Heues durch den Erzeuger dürfen 
die im § 1 Nr. 1 bestimmten Preise nicht überschritten werden. 
Die Preise gelten für Barzahlung bei Empfang. Wird der Preis gestundet, 
so dürfen bis zu 2 vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont hinzu- 
geschlagen werden. Die Preise schließen die Kosten der Beförderung bis zur 
nächsten Verladestelle, von der das Heu mit der Bahn oder zu Wasser versandt 
werden kann, sowie die Kosten des Einladens daselbst ein. 
Die Landeszentralbehörden setzen die beim Umsatz durch den Handel zu- 
lässigen Höchstzuschläge fest.  
§ 4 Die in dieser Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung festgesetzten 
Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise. 
§ 5 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts kann Ausnahmen von den 
Vorschriften dieser Verordnung zulassen. 
Diese Verordnung tritt mit dem 25. Mai 1918 in Kraft. 
Berlin, den 24. Mai 1918. 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts 
In Vertretung 
Dr. Mülker 
Den Bezug des Reichs- Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Relchsdruckerei.
	        
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