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(Nr. 6347) Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Prioritätsfristen in Dänemark.
Vom 28. Mai 1918.
Auf Grund des § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats, betreffend die
Verlängerung der im Artikel 4 der revidierten Pariser Übereinkunft zum Schutze
des gewerblichen Eigentums vom 2. Juni 1911 vorgesehenen Prioritätsfristen,
vom 7. Mai 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 272) und im Anschluß an die Bekannt-
machung vom 15. November 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 1050) wird hierdurch
bekanntgemacht, daß in Dänemark die Prioritätsfristen zugunsten der deutschen
Reichsangehörigen weiter bis zum 1. Januar 1919 verlängert sind.
Berlin, den 28. Mai 1918.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Dr. von Krause
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.