Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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44. Im § 75 ist in allen Jällen anstatt „1917“ zu setzen „1918". 
45. Im § 76 sind unter b die Worte „der Reichsgerstengesellschaft m. b. H., 
der Reichshülsenfruchtstelle, G. m. b. H.“ zu streichen und die Worte „Bezugsver- 
einigung der deutschen Landwirte, G. m. b. H.“ durch die Worte „Reichsfutter- 
mittelstelle, Geschäftsabteilung, G. m. b. H. (Bezugsvereinigung der deutschen 
Landwirte)“ zu ersetzen. 
Unter d werden hinter „sind“ die Worte eingefügt „mit Ausnahme von 
Mehl und Schrot aus Getreide“. 
46. § 77 erhält folgende Fassung: . 
„Mit dem Beginne des 16. August 1918 sind die anzeigepflichtigen 
Vorräte (§ 75 Abs. 1, § 76) sowie die im § 76c erwähnten Vorräte 
für den Kommunalverband beschlagnahmt, in dessen Bezirk sie sich 
befinden. Vorräte, die zu dieser Zeit unterwegs sind, sind für den 
Kommunalverband beschlagnahmt, in dessen Bezirk sie nach beendeter 
Beförderung abgeliefert werden. Die Beschlagnahme erstreckt sich nicht 
auf Vorräte an Mehl und Schrot aus Getreide, die durch einen 
Kommunalverband an Händler, Verarbeiter oder Verbraucher seines 
Bezirkes nach Maßgabe der für den Kommunalverband bestehenden 
Bestimmungen über die Verbrauchsregelung bereits abgegeben worden sind. 
Für diese Vorräte gelten die Vorschriften dieser Verordnung. 
Die Kommunalverbände haben die hiernach für sie beschlagnahmten 
und die in ihrem Eigentume stehenden (§ 75 Abs. 2) Vorräte mit 
Ausnahme der im § 76c erwähnten und der ihnen behäördlich zur 
Verteilung überwiesenen Vorräte der Reichsgetreidestelle nach deren 
Geschäftsbedingungen abzuliefern. Die im § 76e erwähnten Vorräte 
dürfen trotz der Beschlagnahme im eigenen Haushalt oder Betriebe 
verbraucht werden.“ 
47. Im § 79 Abs. 1 werden a) in Nr. 2 unter Streichung des Semikolons 
die Worte eingefügt „oder wer der Vorschrift des § 3a Abs. 1 zuwiderhandelt;“, 
b) in Nr. 4 die Worte „nach § 8“ durch die Worte „im § 8 Satz 2 oder auf 
Grund des § 8 Satz 1" ersetzt, c) in Nr. 8 hinter dem Worte „Vorräte“ die 
Worte „oder die Hilfeleistung bei dieser Feststellung“ und hinter dem Worte 
„Proben““ die Worte „oder die Probeverarbeitung oder die Einstellung des Be- 
triebs“ hinzugefügt, d) in Nr. 11 hinter dem Worte „des“ die Worte „§ 7 
Abs. 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz“ hinzugefügt, e) in Nr. 12 zwischen den Ziffern „63" 
und „65“ die Ziffer „63a“ eingefügt. 
48. Im § 82 wird anstatt „25. Juni 1917" der Tag des Inkrafttretens 
dieser Verordnung gesetzt. 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 96
	        
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