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44. Im § 75 ist in allen Jällen anstatt „1917“ zu setzen „1918".
45. Im § 76 sind unter b die Worte „der Reichsgerstengesellschaft m. b. H.,
der Reichshülsenfruchtstelle, G. m. b. H.“ zu streichen und die Worte „Bezugsver-
einigung der deutschen Landwirte, G. m. b. H.“ durch die Worte „Reichsfutter-
mittelstelle, Geschäftsabteilung, G. m. b. H. (Bezugsvereinigung der deutschen
Landwirte)“ zu ersetzen.
Unter d werden hinter „sind“ die Worte eingefügt „mit Ausnahme von
Mehl und Schrot aus Getreide“.
46. § 77 erhält folgende Fassung: .
„Mit dem Beginne des 16. August 1918 sind die anzeigepflichtigen
Vorräte (§ 75 Abs. 1, § 76) sowie die im § 76c erwähnten Vorräte
für den Kommunalverband beschlagnahmt, in dessen Bezirk sie sich
befinden. Vorräte, die zu dieser Zeit unterwegs sind, sind für den
Kommunalverband beschlagnahmt, in dessen Bezirk sie nach beendeter
Beförderung abgeliefert werden. Die Beschlagnahme erstreckt sich nicht
auf Vorräte an Mehl und Schrot aus Getreide, die durch einen
Kommunalverband an Händler, Verarbeiter oder Verbraucher seines
Bezirkes nach Maßgabe der für den Kommunalverband bestehenden
Bestimmungen über die Verbrauchsregelung bereits abgegeben worden sind.
Für diese Vorräte gelten die Vorschriften dieser Verordnung.
Die Kommunalverbände haben die hiernach für sie beschlagnahmten
und die in ihrem Eigentume stehenden (§ 75 Abs. 2) Vorräte mit
Ausnahme der im § 76c erwähnten und der ihnen behäördlich zur
Verteilung überwiesenen Vorräte der Reichsgetreidestelle nach deren
Geschäftsbedingungen abzuliefern. Die im § 76e erwähnten Vorräte
dürfen trotz der Beschlagnahme im eigenen Haushalt oder Betriebe
verbraucht werden.“
47. Im § 79 Abs. 1 werden a) in Nr. 2 unter Streichung des Semikolons
die Worte eingefügt „oder wer der Vorschrift des § 3a Abs. 1 zuwiderhandelt;“,
b) in Nr. 4 die Worte „nach § 8“ durch die Worte „im § 8 Satz 2 oder auf
Grund des § 8 Satz 1" ersetzt, c) in Nr. 8 hinter dem Worte „Vorräte“ die
Worte „oder die Hilfeleistung bei dieser Feststellung“ und hinter dem Worte
„Proben““ die Worte „oder die Probeverarbeitung oder die Einstellung des Be-
triebs“ hinzugefügt, d) in Nr. 11 hinter dem Worte „des“ die Worte „§ 7
Abs. 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz“ hinzugefügt, e) in Nr. 12 zwischen den Ziffern „63"
und „65“ die Ziffer „63a“ eingefügt.
48. Im § 82 wird anstatt „25. Juni 1917" der Tag des Inkrafttretens
dieser Verordnung gesetzt.
Reichs-Gesetzbl. 1918. 96