Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Graupen, Grütze, Flocken, Malz. Mit dem Ausdreschen wird das Stroh, mit 
dem Gerben die Spelzspreu, mit dem Ausmahlen die Kleie von der Beschlag- 
nahme nach dieser Verordnung frei; für die Kleie gilt § 55. 
Für Grünkern gilt § 10. 
Von der Beschlagnahme werden nicht betroffen die zur Verwendung als 
Frischgemüse angebauten und geernteten Erbsen und Bohnen. Dies gilt für 
Futtererbsen aller Art (Peluschken) und Ackerbohnen jedoch nur insoweit, als die 
Aberntung als Frischgemüse von dem Kommunalverbande gestattet oder zur 
Erfüllung eines Lieferungsvertrags vorgenommen wird, den die Reichsstelle für 
Gemüse und Obst oder cine von ihr ermächtigte Stelle abgeschlossen oder genehmigt 
hat, oder in den die Reichsstelle für Gemüse und Obst oder eine von ihr 
ermächtigte Stelle als vertragschließende Partei eingetreten ist. 
§ 2 
Im Sinne dieser Verordnung gelten als 
Früchte: alle Früchte der im § 1 Abs. 1 bezeichneten Arten, 
Getreide: Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen), Emer, Einkorn, 
Gerste, Hafer und Mais (Welschkorn, türkischer Weizen, Kukuruz), 
Brotgetreide: Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen), Emer und 
Einkorn, auch in Mischung mit Gerste, 
Hülsenfrüchte: Erbsen einschließlich Peluschken, Bohnen einschließlich 
Ackerbohnen, Linsen, Wicken und Lupinen. 
§ 3 
An den beschlagnahmten Vorräten dürfen Veränderungen nur mit Zu- 
stimmung des Kommunalverbandes, für den sie beschlagnahmt sind, vorgenommen 
werden, soweit sich nicht aus den §§ 5 bis 11, 29 etwas anderes ergibt. Das 
gleiche gilt von rechtsgeschäftlichen Verfügungen über sie und von Rechts- 
geschäften, durch die eine Verpflichtung zu solchen Verfügungen begründet wird, 
sowie von Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvoll- 
ziehung erfolgen. Für die Entfernung von Früchten aus dem Bezirk eines 
Kommunalverbandes gelten außerdem die Vorschriften der §§ 23, 55 Abs. 1. 
Werden beschlagnahmte Vorräte mit Zustimmung des Kommunalverbandes 
in den Bezirk eines anderen Kommunalverbandes gebracht, so tritt dieser mit der 
Ankunft der Vorräte in seinem Bezirke hinsichtlich der Rechte und Pflichten 
aus der Beschlagnahme an die Stelle des bisherigen Kommunalverbandes. Der 
Versender und der Empfänger haben die Ortsänderung binnen drei Tagen 
unter Angabe der Art und Menge beiden Kommunalverbänden anzuzeigen. Die 
Frist beginnt für den Versender mit der Absendung, für den Empfänger mit der 
Ankunft der Vorräte. 
Werden beschlagnahmte Vorräte widerrechtlich in den Bezirk eines anderen 
Kommunalverbandes gebracht, so hat dieser die Rechte und Pflichten des Kommu- 
nalverbandes, für den die Vorräte beschlagnahmt sind, für den berechtigten 
Kommunalverband auszuüben. Er hat der Reichsgetreidestelle Mitteilung über
	        
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