Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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soweit die Vorräte in die Wirtschaftskarten (§ 26) für die Gemeinde  aufgenommen 
sind, in die sie gebracht werden. Werden Vorräte in einen anderen Kommunal- 
verband gebracht, so ist die Ortsänderung binnen drei Tagen auch beiden Kom- 
munalverbänden anzuzeigen. Mit der Ankunft der Vorräte in dem Bezirke des 
anderen Kommunalverbandes tritt dieser hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus 
der Beschlagnahme an die Stelle des bisherigen Kommunalverbandes. 
§ 8 
Trotz der Beschlagnahme dürfen Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe 
aus ihren selbstgebauten Früchten verbrauchen:  
1. zur Ernährung der Selbstversorger auf den Kopf für die Zeit vom 
16. August 1918 ab 
a) an Brotgetreide monatlich neun Kilogramm, 
b) an Gerste, Hafer und Mais monatlich insgesamt zwei Kilogramm, 
c) an Hülsenfrüchten monatlich insgesamt ein Kilogramm. Gemenge, 
in dem sich Hülsenfrüchte befinden, gilt als Hülsenfrüchte, 
d) an Buchweizen für das ganze Wirtschaftsjahr insgesamt fünfund- 
zwanzig Kilogramm, 
e) an Hirse für das ganze Wirtschaftsjahr insgesamt zehn Kilogramm; 
2. zur Fütterung des im Betriebe gehaltenen Viehes die vom Reichs- 
kanzler festgesetzten Mengen; diese dürfen nur in gedroschenem Zustand 
verfüttert werden, soweit nicht der Kommunalverband Ausnahmen ge- 
stattet; 
3. zur Bestellung der zum Betriebe gehörenden Grundstücke auf das Hektar: 
an Winterroggen bis zu einhundertfünfundfünfzig Kilogramm, 
an Sommerroggen bis zu einhundertsechzig Kilogramm, 
an Winterweizen bis zu einhundertneunzig Kilogramm, 
an Sommerweizen bis zu einhundertfünfundachtzig Kilogramm, 
an Spelz bis zu zweihundertzehn Kilogramm, 
an Gerste bis zu einhundertsechzig Kilogramm, 
an Hafer bis zu einhundertfünfzig Kilogramm, 
an Mais bis zu einhundertfünfzig Kilogramm, 
an Erbsen einschließlich Futtererbsen aller Art (Peluschken) und 
an Bohnen bis zu zweihundert Kilogramm, 
an großen Viktoria-Erbsen und an Ackerbohnen bis zu dreihundert 
Kilogramm, 
an Linsen bis zu einhundert Kilogramm, 
an Saatwicken bis zu einhundert Kilogramm, 
an Lupinen bis zu zweihundert Kilogramm, 
an Mischfrucht dieselben Sätze nach dem Mischungsverhältnisse 
der Früchte, 
an Buchweizen bis zu einhundert Kilogramm, 
an Hirse bis zu dreißig Kilogramm.
	        
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