Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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§ 17 
Die Reichsgetreidestelle hat die Aufgabe, mit Hilfe der Kommunalverbände 
für die Verteilung und zweckmäßige Verwendung der vorhandenen Vorräte für 
die Zeit bis zum 15. September 1919 zu sorgen. Dabei hat die Verwaltungs- 
abtellung die Verwaltungsangelegenheiten einschließlich der statistischen Aufgaben zu 
erledigen, die Geschäftsabteilung nach den grundsätzlichen Anweisungen der Ver- 
waltungsabteilung (§ 18) die ihr obliegenden geschäftlichen Aufgaben durchzuführen. 
§ 18 
Das Direktorium der Verwaltungsabteilung hat mit Zustimmung des 
Kuratoriums insbesondere festzusetzen, 
a) welche Mehlmenge täglich auf den Kopf der versorgungsberechtigten Be- 
völkerung verbraucht werden darf; 
b) welche Rücklage aufzusammeln ist; 
c) ob und in welchem Umfang Betrieben, die Früchte oder daraus her- 
gestellte Erzeugnisse verarbeiten, solche zu liefern sind. Als Betriebe 
in diesem Sinne gelten nicht Mehlmühlen, Bäckereien und Konditoreien 
(§ 58), ferner Brauereien und Mälzereien; 
d) wieviel Brotgetreide oder Mehl jedem Kommunalverbande für seine 
Zivilbevölkerung einschließlich der Selbstversorger sowie an Saatgut 
von Brotgetreide für die Herbst= und Frühjahrsbestellung zusteht 
(Bedarfsanteil); der Bedarfsanteil kann auch vorläufig festgesetzt werden; 
e) welche und wieviel Früchte aus den einzelnen Kommnnalverbänden 
abzuliefern sind und innerhalb welcher Fristen. Die festgesetzten 
Mengen gelten nur als Mindestmengen 
f) ob, in welchen Höchstmengen und unter welchen Voraussetzungen die 
Reichsgetreidestelle oder Kommunalverbände Brotgetreide, insbesondere 
Hinterkorn, zu Futterzwecken verschroten lassen oder zur Verfütterung 
freigeben dürfen; 
g) bis zu welchem Mindestsatze Getreide, das zur menschlichen Ernährung 
bestimmt ist, auszumahlen ist; 
h) in welcher Weise das nicht mahlfähige Brotgetreide verwendet werden 
soll. 
Die Festsetzungen zu a und c bedürfen der Genehmigung des Reichskanzlers. 
Der Reichskanzler erläßt auch die Vorschriften über die Feststellung der Ab- 
lieferungspflicht (e). 
 Das Direktorium kann Bestimmungen über die Aufbewahrung der Vorräte 
erlassen. 
Das Direktorium kann für bestimmte Mühlen, die zum Ausmahlen des 
Getreides bis zu den nach Abs. 1 g festgesetzten Mindestsätzen außerstande sind, 
Reichs--Gesetzbl. 1918. 97
	        
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