aus besonderen Gründen eine geringere Ausmahlung zulassen. Das Direktorium
kann auch für bestimmte Mühlen oder für Mühlen bestimmter Bezirke die Her-
stellung bestimmter Auszugsmehle beim Mahlen zulassen oder vorschreiben.
§ 19
Das Direktorium stellt auf Grund der Feststellungen nach §& 18 Abs. lea
die Grundsätze für die Z der Betriebe zur Verarbeitung der Früchte
und der daraus hergestellten Erzeugnisse und für ihre Belieferung auf. Das
Direktorium kann Vorschriften für die Verwendung der den Betrieben gelieferten
Früchte und Erzeugnisse, für die Herstellung und den Vertrieb der Erzeugnisse
der Betriebe sowie für die Überwachung der Betriebe erlassen, auch Preise für
die erzeugten Waren festsetzen.
Die Betriebsunternehmer haben der Reichsgetreidestelle auf Erfordern
Auskunft über ihre Betriebsverhältnisse zu erteilen.
§ 20
Die Geschäftsabteilung hat alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforder-
lichen Rechtsgeschäfte vorzunehmen; sie hat insbesondere
a) für den Erwerb sowie die rechtzeitige Abnahme, Bezahlung und Unter-
bringung der an sie abzuliefernden Früchte zu sorgen,
b) die von den Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung bean-
spruchten Früchte und daraus hergestellten Erzeugnisse, insbesondere
Mehl, durch Vermittlung der Zentralstellen zur Beschaffung der Ver-
pflegung rechtzeitig zu liefern,
c) den Kommunalverbänden das erforderliche Mehl rechtzeitig zu liefern,
d) den Kommunalverbänden die ihnen von der Reichsfuttermittelstelle zu-
gewiesenen Mengen an Gerste und Hafer und die ihnen zustehenden
Mengen an sonstigen Früchten rechtzeitig zu liefern,
e) für die ordnungsmäßige Verwaltung ihrer Bestände zu sorgen,
f) den Betrieben (§ 18 Abs. 1c) die festgesetzten Mengen zu liefern.
III. Bewirtschaftung der Vorräte
1. Aufgaben der Kommunalverbände im allgemeinen
§ 21
Die Kommunalverbände haben der Reichsgetreidestelle auf Grund der Anbau-
und Ernteflächenerhebung nach der Verordnung vom 21. März 1918 (Reichs-
Gesetzbl. S. 133) und der Ernteschätzung bis zu dem von ihr bestimmten Zeitpunkt
anzugeben, wie groß die Ernteerträge ihres Bezirkes in den einzelnen Fruchtarten
zu schätzen sind. Sie haben ferner nach einem von der Reichsgetreidestelle fest.
gestellten Vordruck die Zahl der Selbstversorger (§ 8 Abs. 2, § 63) und der