— 443 —
versorgungsberechtigten Bevölkerung sowie die Zahl der in dem Vordruck bezeich-
neten Tiere mitzuteilen und die ihnen nach § 10 zugehenden Anzeigen der Grün-
kernhersteller der Reichsgetreidestelle weiterzugeben.
§ 22
Jeder Kommunalverband hat dafür zu sorgen, daß die in seinem Bezirk
angebauten Früchte zweckentsprechend geerntet und ausgedroschen werden; er hat
ferner, unbeschadet des ihm nach § 24 Abs. 1 Satz 3 zustehenden Rechtes, dafür
zu sorgen, daß die beschlagnahmten Vorräte zweckentsprechend aufbewahrt und
ordnungsmäßig behandelt werden.
Der Kommunalverband kann zu diesem Zwecke die im Bezirke vorhandenen
landwirtschaftlichen Maschinen, Geräte und Betriebsmittel aller Art in Anspruch
nehmen; er kann ferner in seinem Bezirk und mit Genehmigung der Landeszentral-
behörde auch außerhalb seines Bezirkes Lagerräume für die Lagerung der Früchte
und der daraus hergestellten Erzeugnisse in Anspruch nehmen, soweit diese nicht
bereits von der Reichsgetreidestelle in Anspruch genommen worden sind. Die
Vergütung setzt die höhere Verwaltungsbehörde im Streitfall endgültig fest.
§ 23
Aus dem Bezirk eines Kommunalverbandes dürfen Früchte, die ihm ge-
hören oder für ihn beschlagnahmt sind, vorbehaltlich des § 7, nur mit Geneh-
migung der Reichsgetreidestelle entfernt werden. Dieser Genehmigung bedarf es
nicht, wenn die Früchte zum Zwecke der Trocknung oder Verarbeitung vorüber-
gehend ans dem Kommunalverband entfernt oder wenn sie an die Reichsgetreide-
stelle oder zu Saatzwecken nach den gemäß § 9 vom Reichskanzler erlassenen
Bestimmungen geliefert werden. Bei Brotgetreide wird im letzteren Falle die
gelieferte Menge dem empfangenden Kommunalverband auf seinen Bedarfsanteil
(§ 18 Abs. 1d) angerechnet. Hat der Kommunalverband nach § 18 Abs, le
Früchte abzuliefern, so erhöht sich die abzuliefernde Menge entsprechend.
Der Kommunalverband darf Früchte oder daraus hergestellte Erzeugnisse
an die im § 18 Abs. 1 c bezeichneten Betriebe nur mit Genehmigung der Reichs-
getreidestelle liefern.
§ 24
Jeder Kommunalverband haftet dafür, daß alle für ihn beschlagnahmten
Früchte der Reichsgetreidestelle zur Verfügung gestellt werden, soweit sie nicht den
Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe nach §§ 8, 9, 10, 44 zu belassen sind
oder von selbstliefernden Kommunalverbänden zur Durchführung der Selbstwirt-
schaft (§ 32) und zum Futterausgleich (§ 62) zurückbehalten werden dürfen. Die
über die festgesetzten Mengen (§ 18 Abs. 1e) hinaus verfügbaren Mengen sind
stets sobald wie möglich abzuliefern. Der Kommunalverband kann verlangen,
daß die Reichsgetreidestelle jede ihr zur Verfügung gestellte Menge binnen zwei
Wochen abnimmt.
97*