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Der Kommunalverband hat die festgesetzten Mengen auf die Gemeinden oder
unmittelbar auf die landwirtschaftlichen Betriebe bis zu dem von der Reichs-
getreidestelle bestimmten Zeitpunkt umzulegen.
Die Reichsgetreidestelle kann
a) anerkanntes Saatgut auf Antrag des Erzeugers,
b) Früchte, die zur Aussaat im nächsten Wirtschaftsjahre benötigt werden,
von der Anrechnung auf den Bedarfsanteil (§ 18 Abs. 1d) ausnehmen oder auf
die festgesetzten Mengen anrechnen.
§ 25
Erfüllt der Kommunalverband die ihm obliegende Ablieferungspflicht nicht
rechtzeitig, so kann die Reichsgetreidestelle die für die versorgungsberechtigte
Bevölkerung und für die Selbstversorger festgesetzten Mengen (§§ 8, 18 Abs. 1d)
herabsetzen. Die Reichsgetreidestelle kann auch die Lieferung der auf den
Kommunalverband entfallenden Erzeugnisse aus den im § 1 bezeichneten Früchten
einschränken oder einstellen.
Die vorstehenden Anordnungen trifft die Reichsgetreidestelle im Einvernehmen
mit der Landeszentralbehörde. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, so entscheidet
der Reichskanzler.
Der Kommunalverband kann die vorgenommenen Kürzungen derart auf
die Gemeinden oder auf die landwirtschaftlichen Betriebe verteilen, daß in erster
Linie die Gemeinden oder die Betriebe betroffen werden, die ihre Ablieferungs-
pflicht nicht erfüllt haben. Der Kommunalverband kann innerhalb seiner Ver-
teilungsbefugnis auch die Lieferung anderer Bedarfsgegenstände den Gemeinden
oder den Betrieben gegenüber einschränken oder einstellen.
Die Vorschriften im Abs. 1 bis 3 finden keine Anwendung, soweit die Ab-
lieferung ohne Verschulden eines Lieferungspflichtigen unterbleibt.
§ 26
Der Kommunalverband hat eine kaufmännisch eingerichtete Geschäftsstelle
zu unterhalten. Er hat für jeden landwirtschaftlichen Betrieb seines Bezirkes
eine Wirtschaftskarte nach dem von der Reichsgetreidestelle festgestellten Vordruck
zu führen und der Reichsgetreidestelle und deren Beauftragten auf Verlangen die
Einsicht in die Wirtschaftskarten und die dazu gehörenden Aufzeichnungen zu
gestatten.
Der Kommunalverband kann, unbeschadet seiner Verpflichtung zur Führung
von Wirtschaftskarten, seinen Gemeinden für ihren Bezirk die gleiche Verpflichtung
auferlegen.
Der Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs ist verpflichtet, auf
Erfordern des Kommunalverbandes oder der Gemeinde alle zur Anlegung und
Fortführung der Wirtschaftskarte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.