Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Stellt sich heraus, daß ein Kommunalverband den Verpflichtungen der 
Selbstwirtschaft nicht genügt, oder erfüllt ein Kommunalverband die ihm obliegende 
Ablieferungspflicht (§ 18 Abs. 1 e, 8 24 Abs. 1) schuldhafter Weise nicht recht- 
zeitig, so kann ihm die Landeszentralbehörde das Recht der Selbstwirschaft ent- 
ziehen. Die Reichsgetreidestelle kann bei der Landeszentralbehörde die Entziehung 
beantragen. Falls die Landeszentralbehörde dem Antrag nicht stattgeben will, 
entscheidet der Reichskanzler. 
§ 33 
Selbstwirtschaftende Kommunalverbände koönnen die für sie beschlagnahmten 
Früchte für eigene Rechnung erwerben und als Verkäufer an die Reichsgetreide- 
stelle nach deren Geschäftsbedingungen liefern (Selbstlieferung). Die Selbstliefe- 
rung kann nicht auf einzelne Früchte beschränkt werden und hat sich auf die ge- 
samte von den Erzeugern abzuliefernde Menge zu erstrecken. 
Die selbstliefernden Kommunalverbände haben für den Erwerb der Früchte 
mindestens zwei Kommissionäre zu bestellen. Die Anzahl der Kommissionäre ist 
auf Verlangen der Reichsgetreidestelle zu erhöhen. § 29 Abs. 2 findet Anwen- 
dung. Die Verträge mit den Kommissionären sind nach den von der Reichs- 
getreidestelle aufgestellten Grundsätzen abzuschließen und ihr auf Verlangen vor- 
zulegen. Verträge, die ohne vorherige Zustimmung der Reichsgetreidestelle von 
den Grundsätzen abweichen, sind nichtig. Der Reichsgetreidestelle ist wöchentlich 
nach einem von ihr festgestellten Vordruck eine genaue Nachweisung der einge- 
kauften Mengen einzusenden. 
Die Zuschläge, die die Reichsgetreidestelle für die an sie abgelieferten 
Mengen zahlt, sind ohne Abzug an die Personen zu berteilen, die den Einkauf 
in unmittelbarem Verkehre mit den Erzeugern besorgen. Für die Mengen, die 
der Kommunalverband zur Durchführung seiner Selbstwirtschaft erwirbt, sind 
an diese Personen dieselben Zuschläge zu zahlen, die die Reichsgetreidestelle dem 
Kommunalverbande für die an sie abgelieferten Mengen bezahlt. 
Die Reichsgetreidestelle hat Anordnungen darüber zu treffen, für welche 
Zeiträume die zur Durchführung der Selbstwirtschaft des Kommunalverbandes 
nötigen Mengen an Brotgetreide zurückbehalten werden dürfen. Außer den hiernach 
sich ergebenden Mengen an Brotgetreide haben die selbstliefernden Kommunal- 
verbände alle von ihnen erworbenen Früchte unverzüglich an die Reichsgetreide- 
stelle abzuliefern. In Fällen dringenden Bedürfnisses kann die Reichsgetreidestelle 
die Lieferung von Brotgetreide aus den für die Selbstwirtschaft bestimmten Vor- 
räten nach ihren Geschäftsbedingungen verlangen. Sie hat diese Mengen sobald 
wie möglich aus anderen Bezirken zurückzuliefern, soweit sie nicht aus den für 
den Kommunalverband beschlagnahmten Vorräten ersetzt werden können. 
Stellt sich heraus, daß ein selbstliefernder Kommunalverband den ihm nach 
Abs. 1 bis 4 obliegenden Verpflichtungen nicht genügt, so kann die Reichsgetreide- 
stelle ihm das Recht der Selbstlieferung entziehen.
	        
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