Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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1.  Entfällt  mehr  als  ein  Drittel  der  Steuersumme,  aus  der  die  Gemeindeumlagen
berechnet  werden  (Art.  24,  25),  auf  fünf  oder  weniger  als  fünf  Personen,  so
ist  jeder  dieser  Höchstbesteuerten  im  Gemeindeausschuß  und  in  der  Gemeinde—
versammlung  stimmberechtigt  und  muß  zu  den  Sitzungen  besonders  geladen  werden.
Die  Ladung  hat  an  den  Höchstbesteuerten  oder  an  dessen  Bevollmächtigten  (Ge—
meindeordnung  Art.  25)  zu  ergehen.  Ist  die  Aufstellung  eines  Bevollmächtigten
trotz  Verlangens  des  Gemeindeausschusses  unterblieben,  so  kann  die  Ladung  durch
öffentlichen  Anschlag  an  der  Gemeindetafel  bewirkt  werden.

2.  Die  Höchstbesteuerten  können  in  den  Sitzungen  durch  Bevollmächtigte  vertreten
werden.  Juristische  Personen,  nicht  rechtsfähige  Vereine,  Minderjährige  und
Personen,  die  entmündigt  oder  nach  8  1906  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  unter
vorläufige  Vormundschaft  gestellt  sind,  werden  durch  ihre  gesetzlichen  Vertreter  oder
durch  Bevollmächtigte  vertreten.  Die  Bevollmächtigten  müssen  die  Eigen—
schaften  besitzen,  die  im  Art.  15  Abs.  IV  der  Gemeindeordnung  bezeichnet  sind.

3.  Die  Abstimmung  in  der  Gemeindeversammlung  erfolgt  schriftlich  nach  Steuerstimmen
  in  der  Weise,  daß  jeder  angebrochene  Betrag  von  25  M  der  Steuersumme,
  die  für  die  Gemeindeumlagen  in  Ansatz  kommt  (Art.  24,  25),  eine
Stimme  verleiht.  Ein  einzelner  darf  jedoch  nicht  mehr  Stimmen  als  ein  Drittel
der  Zahl  sämtlicher  stimmberechtigten  Personen  haben.

4.  Ein  Beschluß,  der  gegen  die  Stimme  eines  Höchstbesteuerten  zustande  gekommen
ist,  kann  von  diesem  mit  Beschwerde  an  die  vorgesetzte  Verwaltungsbehörde  an—
gefochten  werden.  Er  ist  staatsaufsichtlich  außer  Wirksamkeit  zu  setzen,  wenn  die
Ausgabe,  die  durch  die  Umlagen  gedeckt  werden  soll,  weder  gesetzlich  notwendig
noch  im  Interesse  der  Gemeinde  erforderlich  ist.

Art.  31.

In  den  Gemeinden  mit  pfälzischer  Gemeindeverfassung  finden  für  die  Beschlußfassung
(Art.  29)  die  Vorschriften  des  Art.  30  Ziff.  1,  2,  4  mit  der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,
  daß  die  stimmführenden  Bevollmächtigten  der  Höchstbesteuerten  zur  Ausübung  des
Bürgerrechts  befugt  sein  müssen.

Fälltgkeit.  Art.  32.

Die  Gemeindeumlagen  werden  am  1.  Jannar,  bei  späterer  Entstehung  des  Schuldverhältnisses
  am  Tage  der  Entstehung  fällig.  Den  Zeitpunkt  der  Entrichtung  bestimmt  die
Gemeindeverwaltung.