VII. Ausführungsvorschriften
§ 71
Erweist sich der Inhaber oder Leiter eines kaufmännischen oder gewerb-
lichen Betriebs in der Befolgung der Pflichten unzuverlässig, die ihm durch diese
Verordnung oder die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen auferlegt sind,
so kann die zuständige Behörde den Betrieb schließen.
Sie kann einem landwirtschaftlichen Unternehmer, der sich in der Ver-
wendung seiner Bestände, in der Beobachtung der nach § 64 erlassenen An-
ordnungen oder in der Erfüllung seiner Pflichten nach § 5 Abs. 1 bis 3
unzuverlässig erweist oder seine Pflicht zur Auskunftserteilung nach § 26 Abf. 3
oder seine Ablieferungspflicht vernachlässigt, das Recht der Selbstversorgung
entziehen und bei der Enteignung seine Bestände, abweichend von der Vorschrift
im § 44 Abs. 3, der Reichsgetreidestelle oder dem von dieser bezeichneten selbst-
wirtschaftenden Kommunalverband übereignen.
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde
entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt
keinen Aufschub.
§ 72
Der Kommunalverband ist berechtigt und auf Verlangen der Reichsgetreide-
stelle verpflichtet, Vorräte, die einer ordnungsmäßig ergangenen Aufforderung
zuwider nicht angezeigt oder bei behördlicher Nachprüfung verheimlicht oder sonst-
wie der Aufnahme entzogen werden oder die der Unternehmer eines landwirt-
schaftlichen Betriebs über das zulässige Maß hinaus oder entgegen den zur
lberwachung der Selbstversorger ergangenen Vorschriften zu verwenden oder
vorschriftswidrig zu veräußern sucht, sowie alle Vorräte, die unbefugt hergestellt
oder in den Verkehr gebracht werden, ohne Zahlung einer Entschädigung zu-
gunsten der Reichsgetreidestelle für verfallen zu erklären. Brotgetreide und
daraus hergestellte Erzeugnisse konnen in besonderen Zällen von selbstwirtschaftenden
Kommunalverbänden mit Justimmung der Reichsgetreidestelle statt für diese für
den Kommunalverband für verfallen erklärt werden. Der Kommnunalverband
kann schon vor der Verfallerklärung die zur Sicherstellung der Vorräte erforder-
lichen Anordnungen treffen.
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde
entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt
keinen Aufschub.
§ 73
Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungs-
bestimmungen.