Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Sie können Vermittlungsstellen einrichten, denen die Unterverteilung und 
die Bedarfsregelung in ihrem Bezirk obliegt. 
§ 74 
Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als Kommunalverband, als 
Gemeinde, als zuständige Behörde und als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne 
dieser Verordnung anzusehen ist. Dabei kann bestimmt werden, daß an die 
Stelle der Gemeinden Verbände von Erzeugern treten, soweit solche auf Grund 
des § 155 der Verordnung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und 
die Versorgungsregelung vom 25. September 1915 / 4. November 1915  
 (Reichs-Gesetzbl. S. 607 / 750 ge- 
 
   
bildet sind. 
Will die Landeszentralbehörde Bezirke, die sich über das Gebiet einer unteren 
Verwaltungsbehörde hinaus erstrecken, als Kommunalverband bezeichnen, so hat 
sie dies der Reichsgetreidestelle mitzuteilen. Diese kann binnen vierzehn Tagen 
Einspruch erheben. Uber den Einspruch entscheidet der Reichskanzler. 
 November  
VIII. Abergangsvorschriften 
§ 75 
Die Bestimmungen, die von den Kommunalverbänden oder Gemeinden 
auf Grund der Verordnungen über Brotgetreide vom 25. Januar 1915, 
28. Juni 1915 und 29. Juni 1916 sowie der Reichsgetreideordnung für die 
Ernte 1917 vom 21. Juni 1917 über die Verbrauchsregelung getroffen sind, 
bleiben in Kraft; soweit sie mit den Vorschriften dieser Verordnung nicht in 
Einklang stehen, sind sie bis zum 16. August 1918 zu ändern oder zu ergänzen. 
§ 76 
Wer mit dem Beginne des 16. August 1918 Vorräte früherer Ernten 
an Früchten oder an Mehl aus Brotgetreide und Gerste, allein oder mit 
anderem Mehl gemischt, sowie an Schrot, Graupen, Grütze, Flocken, allein 
oder mit anderen Nahrungs- oder Futtermitteln gemischt, in Gewahrsam hat, 
ist verpflichtet, sie dem Kommunalverbande des Lagerungsorts bis zum 
20. August 1918, getrennt nach Arten und Eigentümern, anzuzeigen. Vorräte, 
die zu dieser Zeit unterwegs sind, sind von dem Empfänger unverzüglich nach 
dem Empfange dem Kommunalverband anzuzeigen. 
Der Kommunalverband hat der Reichsgetreidestelle nach einem von dieser 
festgesetzten Vordruck bis zum 31. August 1918 Anzeige über die Anmeldungen 
nach Abs. 1 sowie über die in seinem Eigentume stehenden Vorräte zu erstatten. 
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