Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtunddreißigster Jahrgang. 1877. (38)

1877.  107

einer  vom  Ablaufe  des  vierjährigen  Zeitraumes  zu  berechnenden  einjährigen  präclusivischen
  Frist  gegen  Rückgabe  der  über  die  rechtzeitige  Anmeldung  von  der
Direction  zu  ertheilenden  Bescheinigung  ausgezahlt;  im  Fall  des  Verlustes  jedoch
nur  dann,  wenn  der  betreffende  Zins-Coupon  nicht  vorher  anderweitig  in  gutem
Glauben  an  den  Präsentanten  desselben  ausgezahlt  wurde.

Auch  die  gerichtliche  Mortification  beschädigter  oder  verlorener  Talons  findet
nicht  statt.

Die  gerichtliche  Mortification  setzt  folgendes  Verfahren  voraus.

st  eine  Prioritäts.  Obligation  dem  Inhaber  unfreiwillig  abhanden  gekommen
und  der  Direction  der  Gesellschaft  ein  neuer  Inhaber  nicht  bekannt  worden,  so  hat
ersterer,  wenn  er  die  Folgen  des  erlittenen  Verlustes  von  sich  abzuwenden  gedenkt,
bei  der  Justizbehörde  erster  Instanz  (in  Jena)  unter  genauer  Bezeichnung  der
Nummer,  unter  welcher  die  Prioritäts=  Obligarion  ausgeserligt  war,  darauf  anzutragen,
  daß  dieselbe  nach  Einleimung  und  Ausführung  des  Edictalverfahrens  für
ungültig  erklärt  und  verfügt  werde,  daß  ihm  an  Stelle  der  mortificirten  Prioritäts-Obligation
  eine  neue  gleichwerthige  Prioritäts-Obligation  auszuhändigen  sei.  Der
Antragsteller  hat  den  Thatumstand,  daß  er  die  fragliche  Prioritäts.  Obligation  wirklich
besessen  habe,  und  daß  sie  ihm  unfreiwillig  abhauden  gekommen  sei,  auf  eine  juridisch
vollständig  glaubwürdige  Weise  darzuthun  oder  in  Ermangelung  jeglicher  oder
mindestens  genügender  Beweismittel  durch  Ableistung  eines  förmlichen  Bestätigungseides
  als  wahr  zu  versichern.

Das  Gericht  hat  vom  Eingange  eines  solchen  Antrages  der  Direction  der
Gesellschaft  unverweilt  Notiz  zu  geben,  beraumt  aber  erst,  wenn  nach  der  Verlustanmeldung
  vier  Jahre  lang  weder  Obligation  noch  Zinsscheine  von  einem  Dritten
brodueirt  werden,  mittelst  Edictalladung,  welche  neben  der  Aushängung  am  gewöhnlichen
  öffentlichen  Orte  in  den  in  §F.  11  genannten  Blättern  zweimal  zu  inseriren
ist,  einen  die  Frist  eines  vollen  Jahres  in  sich  fassenden  Termin  an  und  fordert
jeden  irgend  verhandenen  Anspruchsberechtigten  zur  Meldung  in  diesem  Termine
und  zur  Ausführung  seiner  Ansprüche  an  die  fragliche  Prioritäts-Obligation  gegen
den  Antragsteller  unter  dem  Rechtsnachtheile  des  Ausschlusses  *  des  Verlustes
etwaiger  Berechtigung  auf  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand,  auf.  Nach
fruchtlosem  Ablauf  des  Termins  ist  nach  Maßgabe  dieser  gus  hin  und  des  Antrages
  des  Impetranten  rechtlich  zu  erkennen.

Das  Erkenntniß  wird  nach  erlangter  Rechtskraft  in  denselben  Blättern  einmal