Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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§ 11 
Wer Stroh von Lupinen, Zuckerrüben- oder Runkelrübensamenstroh, auch 
gehäckselt oder sonst zerkleinert, an einen andern absetzen will, hat es dem Kriegs.- 
ausschusse für Ersatzfutter, G.m. b. H. in Berlin zum Erwerb anzubieten, auf 
Verlangen käuflich zu überlassen und auf Abruf zu verladen. 
Der Kriegsausschuß hat binnen 14 Tagen nach Eingang des Angebots 
dem Verpflichteten mitzuteilen, ob er die Uberlassung des Strohes verlangt; stellt 
er das Verlangen nicht, so hat er ihm in derselben Frist eine Bescheinigung 
darüber zu erteilen. Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts kann nähere 
Bestimmungen für die Uberlassung und Verladung treffen.  
§ 12 
Der Kriegsausschuß hat die von ihm in Anspruch genommenen Mengen binnen 
3 Wochen nach Stellung des Überlassungsverlangens abzunehmen. 
Der zur Überlassung Verpflichtete hat die Mengen von der Stellung des 
Überlassungsverlangens an bis zur Abnahme aufzubewahren und pfleglich zu be- 
handeln. Erfolgt die Abnahme nicht binnen 3 Wochen nach Stellung des Über- 
lassungsverlangens, so erhält er vom Ablauf der Frist ab eine Vergütung, die 
der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts festsetzt. Mit diesem Zeitpunkt geht 
die Gefahr des zufälligen Verderbens und der zufälligen Wertminderung auf den 
Kriegsausschuß über. Der zur Uberlassung Verpflichtete hat nach näherer An- 
weisung des Staatssekretärs des Kriegsernährungsamts Feststellungen darüber zu 
treffen, in welchem Zustand sich die Gegenstände im Zeitpunkt des Gefahrüber- 
ganges befinden; im Streitfall hat er den Zustand nachzuweisen. 
 § 13 
Der Kriegsausschuß hat für das Stroh einen angemessenen Übernahme- 
preis zu zahlen. Dieser Preis darf die vom Staatssekretär des Kriegsernährungs- 
amts bestimmten Grenzen nicht übersteigen. 
Ist der zur Überlassung Verpflichtete mit dem vom Kriegsausschusse ge- 
botenen Preise nicht einverstanden, so setzt das nach § 7 Abs. 3 der Verordnung 
über Futtermittel vom 10. Januar 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 23) bestellte Schieds- 
gericht den Preis endgültig fest. Das Schiedsgericht ist an die nach Abs. 1 
bestimmten Preisgrenzen gebunden. Es bestimmt auch, wer die baren Auslagen 
des Verfahrens zu tragen hat; ferner entscheidet es über alle Streitigkeiten, die 
sich bei dem Enteignungsverfahren, bei der Überlassung, der Verladung und der 
Aufbewahrung ergeben, endgültig. 
Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des 
Übernahmepreises zu liefern, der Kriegsausschuß vorläufig den von ihm für 
angemessen erachteten Preis zu zahlen. 
Wird das Stroh nicht freiwillig überlassen; so wird das Eigentum an ihm 
auf Antrag des Kriegsausschusses durch Anordnung der zuständigen Behörde auf 
den Kriegsausschuß oder die von diesem bezeichnete Person übertragen. Die 
Anordnung ist an den zur Überlassung Verpflichteten zu richten. Das Eigentum 
geht über, sobald die Anordnung dem Verpflichteten zugeht. Die Landeszentral- 
behörden bestimmen die zuständige Behörde.
	        
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